Bereich Gesundheit
Allgemeine Verwaltung / Gesundheitsplanung
Inhalt
Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz über den Umgang mit
Lebensmitteln
Reisen mit Betäubungsmitteln (Schengener Abkommen)
Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz über den Umgang mit
Lebensmitteln
Personen, die eine berufliche/gewerblicheTätigkeit aufnehmen wollen, bei der sie mit offenen, unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen eine mündliche und schriftliche Belehrung durch die untere Gesundheitsbehörde wahrnehmen. Dies ist unter anderem im Bereich der Gastronomie, in Bäckereien und in allen Lebensmittel verarbeitenden Betrieben, sowie in Kindergärten, Krankenhäusern und Altenheimen der Fall.
Die Belehrung erfolgt nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes.
Was müssen Sie tun, um an einer Belehrung teilnehmen zu können?
- Sie müssen in Oberhausen wohnen oder arbeiten
- Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich
Wie bekommen Sie einen Termin?
- Eine Terminvereinbarung kann telefonisch von Montag – Donnerstag in der Zeit von
8.30 – 11.00 Uhr erfolgen (s. Kontakt) - Bitte achten Sie darauf, zum Termin pünktlich zu erscheinen, da nach Beginn der Veranstaltung keine Teilnahme mehr möglich ist
Wie ist der Ablauf der Belehrung?
- Sie werden schriftlich und mündlich über Tätigkeitsverbote, Vorsichtsmaßnahmen und Mitwirkungspflichten im Lebensmittelbereich belehrt
- Im Rahmen der mündlichen Belehrungen wird Ihnen ein Informationsfilm gezeigt
- Personen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, erhalten die schriftliche Belehrung – soweit vorhanden – in ihrer Muttersprache. Die mündliche Belehrung muss in Anwesenheit eines Dolmetschers (z. B. Verwandte, Bekannte des Antragsstellers – aber keine Minderjährigen) erfolgen
Welche Kosten entstehen?
- 25,00 €
- Für Personen, die Inhaber des Oberhausen-Passes sind oder Leistungen nach dem SGB II beziehen (aktueller Bescheid muss vorgelegt werden), entfällt die Gebühr
- Für Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und Inhaber der Ehrenamtskarte sind, ist die Belehrung kostenlos. Die Ehrenamtskarte ist bei der Terminvereinbarung oder vor der Teilnahme an der Belehrung vorzulegen. Kann keine Ehrenamtskarte vorgelegt werden, ist die Belehrung kostenpflichtig (25,00 €)
Weitere Informationen zum Erhalt der Ehrenamtskarte erhalten Sie hier
Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?
- Personalausweis
- ggfs. SGB II-Bescheid, Oberhausen-Pass
- Ehrenamtskarte (bei Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit)
Wie ist die Bezahlung möglich?
- Bar oder EC Zahlung
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
- Bei Aufnahme der Tätigkeit darf diese nicht älter als 3 Monate sein. Zukünftig muss dann die Auffrischung alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen
- Auf Wunsch können Sie ein Duplikat Ihrer Belehrungsbescheinigung (falls vorhanden/rückwirkend auf 10 Jahre) beantragen. Die Gebühr hierfür beträgt 10,00 €
Bitte klären Sie vorab mit Ihrem Arbeitgeber, ob ggfs. ein Duplikat ausreicht
Was ist bei Schülerpraktika zu beachten?
- Schüler*innen von Oberhausener Schulen müssen über die Schule durch den jeweiligen Praktikumsleiter angemeldet werden
- Die Belehrung ist kostenfrei
Ansprechpartnerinnen
Name | Telefon | |
---|---|---|
Mirjam van de Linde | 0208 825-2252 | mirjam.van-de-linde@oberhausen.de |
Heiko Blesting | 0208 825-2959 | heiko.blesting@oberhausen.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08.30 - 11.00 Uhr | |
Dienstag | 08.30 - 11.00 Uhr | |
Mittwoch | 08.30 - 11.00 Uhr | |
Donnerstag | 08.30 - 11.00 Uhr | |
Freitag | geschlossen |
|
Dienstgebäude:
Tannenbergstraße 11 - 13
46045 Oberhausen
Zimmer: 0.40
Der Bereich Gesundheit Oberhausen-Mitte (ehem.Gesundheitsamt) ist bequem zu Fuß vom Hauptbahnhof Oberhausen zu erreichen, Zeit: ca. 3 Gehminuten
Reisen mit Betäubungsmitteln (Schengener Abkommen)
(Informationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Allgemeines
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV). Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die folgende Regelungen zu beachten.
Folgendes Merkblatt hilft Ihnen bei der Beantragung der erforderlichen Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens weiter.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auch hier.
Ansprechpartner (Mülheim und Oberhausen)
Gesundheitsamt Essen
Hindenburgstraße 29
45127 Essen
Silke Hugo-Hanke (Amtsapothekerin)
Zimmer 3.24
Telefon: 0201 88-53501
Telefax: 0201 88-53455
E-Mail.: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de
Dr. Nicole Horst (Amtsapothekerin)
Zimmer 3.28
Telefon: 0201 88-53500
Telefax: 0201 88-53455
E-Mail: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de
Frau Bourgon / Frau Wolf / Frau Kuhnen (Sachbearbeitung)
Telefon: 0201 88-53144 / -53141 / -53140
Telefax: 0201 88-53455
Raum 3.22
E-Mail: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de
Sprechzeiten
Dienstag | 08.30 - 12.30 Uhr |
Mittwoch | 08.30 - 12.30 Uhr |
Donnerstag | 08.30 - 12.30 Uhr |
und nach Absprache |