Elternmitwirkung
Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Erziehungspartnerschaften
Gemeinsam für Kinder
Erziehungspartnerschaften beinhalten eine enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson bzw. zwischen Eltern und dem pädagogischen Personal der Kindertageseinrichtungen (KTE).
Die Erziehungspartnerschaft ist wichtig, da Eltern den Kindertagespflegepersonen bzw. den pädagogischen Fachkräften das Wertvollste anvertrauen, das sie haben: ihre Kinder.
Eltern sind Experten für ihre Kinder. Die Kindertagespflegeperson bzw. die pädagogischen Fachkräfte in KTE sind ihrerseits Experten für die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in (Klein-)Gruppen. Die Zusammenarbeit der Erwachsenen – sowohl der pädagogisch Tätigen als auch der Eltern - ist im Sinne der Kinder unverzichtbar.
Zusammenarbeit beschreibt eine wechselseitige Beziehung. Sie erfordert von Eltern als auch den pädagogischen Fachkräften bzw. den Kindertagespflegepersonen ein hohes Maß an Transparenz über den Umgang mit dem Kind sowie ein Klima des gegenseitigen Vertrauens und der Wertschätzung.
Das Kinderbildungsgesetz des Landes NRW (KiBiz) führt hierzu u. a. aus:
"Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über der Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes..." (§ 9 Abs. 1 KiBiz)
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen vor Ort
Elternversammlung, Elternbeirat, Rat der Kindertageseinrichtung
Bis spätestens 10. Oktober wird jährlich in jeder Kindertageseinrichtung in NRW die "Elternversammlung", bestehend aus allen Eltern der Einrichtung, einberufen. Aus dieser Runde wird der "Elternbeirat" der Kindertageseinrichtung gewählt.
Aus dem pädagogischen Personal, der Trägervertretung der jeweiligen Einrichtung und dem Elternbeirat bildet sich der "Rat der Kindertageseinrichtung".
"In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. ... Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern." (§ 910 Abs. 1 KiBiz)
Aufgaben des Elternbeirates einer Kindertageseinrichtung
Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich. Der Elternbeirat ist überparteilich und ein eigenständiges von der Einrichtung unabhängiges Gremium. Er vertritt die Elternschaft des laufenden Kindergartenjahres gegenüber der Leitung und dem Träger der KTE. Dabei hat er die Interessen von Kindern mit (drohender) Behinderung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 2 KiBiz).
Der Elternbeirat ist vom Träger bzw. der Leitung der Einrichtung über wesentliche Entscheidungen zu informieren und anzuhören. Entscheidungen, die Eltern finanziell berühren, bedürfen der Zustimmung des Elternbeirates. Mit Ausnahme von geringfügigen Preissteigerungen im Rahmen der allgemeinen Teuerungsrate z. B. bei den Verpflegungskosten (vgl. § 10 Abs. 3 und 4 KiBiz).
Die Verantwortung und somit die schlussendliche Entscheidungskompetenz über das Budget der Einrichtung (Betriebskosten etc.), Personal und konzeptionelle Fragen etc. obliegen dem Träger der jeweiligen Einrichtungen und den dafür vorgesehenen Gremien.
Die Ausgestaltung von Elternbeiträgen gemäß § 90 SGB VIII obliegen nicht den Trägern der KTE. Die Satzung von Elternbeiträgen wird im Rat der Stadt Oberhausen beschlossen. Elterninitiativen können darüber hinaus einen Mitgliedsbeitrag erheben (vgl. § 51 Abs. 1 KiBiz).
Hier finden Sie nähere Ausführungen zu Elternbeiträgen
Zusammenschluss der Oberhausener Elternbeiräte
Versammlung der Oberhausener Elternbeiräte, Jugendamtselternbeirat (JAEB)
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sieht eine gewählte Elternvertretung auf Stadt- und auf Landesebene vor.
Auf kommunaler Ebene wählt die "Versammlung der Oberhausener Elternbeiräte" unter Einbeziehung einer Interessenvertretung der Eltern in Kindertagespflege aus ihrer Runde den "Jugendamtselternbeirat" - kurz JAEB genannt (vgl. § 11 Abs. 2 KiBiz).
Dies erfolgt in der Zeit vom 11. Oktober bis 10. November. Die Wahl kann jährlich oder alle zwei Jahre erfolgen.
Voraussetzung für die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirats ist, dass sich 15 % der Beiräte der Kindertageseinrichtungen an der Wahl beteiligt haben (vgl. § 11 Abs. 2 KiBiz).
Die Geschäftsordnung zur Wahl des JAEB wird durch die Versammlung der Oberhausener Elternbeiräte beschlossen. Sie wird i. d. R. durch den jeweils amtierenden JAEB in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt erarbeitet.
Aufgaben des Jugendamtselternbeirates
Der Jugendamtselternbeirat (JAEB) vertritt die Interessen der Oberhausener Eltern und deren Kinder gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt Oberhausen), den freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Elterninitiativen etc.) sowie den Kindertagespflegestellen und wirkt bei wesentlichen alle Oberhausener Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen betreffenden Fragen mit.
Die Tätigkeit des JAEB umfasst nicht Belange einzelner Kindertageseinrichtungen oder persönliche Interessen, sondern die Interessen von Eltern und deren Kindern der Oberhausener Kindertagesbetreuung insgesamt. Belange einzelner Kindertageseinrichtungen verbleiben weiterhin in der Verantwortung der dort gewählten Elternbeiräte.
Welche Themen von der Interessenvertretung besetzt werden, kann kommunal sehr unterschiedlich sein. Dies können z. B. Betreuungsbedarfe der Eltern und Wünsche zum Angebot, Elternbeiträge, fachliche Initiativen oder kommunale Projekte sein, die alle oder mehrere Kindertageseinrichtungen in Oberhausen betreffen. Themenkomplexe, die beispielsweise gesetzliche Rahmenbedingungen berühren, bzw. einer Klärung auf Landesebene bedürfen, werden im Landeselternbeirat behandelt.
Bei der Tätigkeit der Elternmitwirkungsgremien, so auch im JAEB, sollen die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung und ihrer Eltern angemessen berücksichtigt werden. Damit wird dem Inklusionsgedanken Rechnung getragen, der z. B. auch in der bundesrechtlich verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention zum Ausdruck kommt und bei deren Umsetzung eine Bewusstseinsbildung für die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung von großer Bedeutung ist. Dies beinhaltet auch, dass der JAEB auch die besonderen Belange anderer Kinder, z. B. Kinder mit Migrationshintergrund, benachteiligte oder hochbegabte Kinder erörtert.
Die Tätigkeit im JAEB ist ehrenamtlich. Der JAEB ist überparteilich und ein eigenständiges von der Stadt Oberhausen unabhängiges Gremium. Die gesetzlichen Regelungen nach KiBiz erfordern gleichwohl von allen Beteiligten auf kommunaler Ebene eine konstruktive und verlässliche Kooperation aufzubauen.
Mit Blick darauf unterstützt und begleitet das Jugendamt der Stadt Oberhausen den Jugendamtselternbeirat. Für die Wahlperiode 2020-2025 konnte dem JAEB ein Sitz als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss (JHA) ermöglicht werden. Darüber besteht für den JAEB die Möglichkeit im JHA die Belange von Eltern einzubringen.
Kontaktmöglichkeit: post@jaeb-oberhausen.de
Pflichten aller Elternbeiräte sowie dem JAEB
Den genannten Rechten von Eltern an institutioneller Vertretung ihrer Interessen und auf Mitwirkung gegenüber den Trägern von Kindertageseinrichtungen stehen auch Pflichten gegenüber.
Dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung des Datenschutzes für vertrauliche (mündliche oder schriftliche) Informationen, die ihnen im Rahmen der Beiratstätigkeit bekannt geworden sind.
Zusammenschluss auf Landesebene
Landeselternbeirat Nordrhein-Westfalen (LEB NRW)
Das KiBiz regelt auch die Elternmitwirkung auf Landesebene. Dazu kann aus der Versammlung aller Jugendamtselternbeiräte in NRW der Landeselternbeirat (LEB) gewählt werden. Dies geschieht bis zum 30. November eines jeden Jahres. (Vgl. § 11 Abs. 3 KiBiz).
ZUSAMMENSCHLUSS AUF BUNDESEBENE
Bundeselternvertretung (BEV Ki)
Die Möglichkeit einer Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist über § 83 Abs. 3 SGB VIII gegeben.