Örtlich zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW („Heimaufsicht“)

Wesentlicher Zweck des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG) ist es, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern.

Aufgabe der „Heimaufsicht“ der Stadt Oberhausen als nach dem WTG örtlich zuständige Behörde ist es in diesem Zusammenhang insbesondere, Informations- und Beratungsleistungen zu erbringen; darüber hinaus soll die Einhaltung der dem vorstehend beschriebenen Zweck dienenden Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter durch Regel- und anlassbezogene Prüfungen sicher gestellt werden.

Die Prüfungen der Wohn- und Betreuungsangebote erfolgen in der Regel unangekündigt und werden auf der Basis des je nach Angebot zugrundeliegenden landeseinheitlichen Rahmenprüfkatalogs durchgeführt.

Wohn- und Betreuungsangebote für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen bzw. für Menschen mit Behinderung, die in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetz  fallen, sind:

  • Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung)
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen (selbst- und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften)
  • Angebote des Servicewohnen
  • Ambulante Dienste
  • Gasteinrichtungen (Hospize, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
  • Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen

Die „Heimaufsicht“ ist damit umfassender Ansprechpartner für Anregungen und Hinweise, Fragen und Beschwerden für Beschäftigte der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie deren Vertretungen, Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen sowie deren Angehörige und gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die untenstehenden Kontaktdaten.

Die Aufgabe der Stadt Oberhausen als WTG-Behörde ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierung Düsseldorf und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen.


Die Ergebnisberichte der Regelprüfungen können Sie unter nachfolgendem Link einsehen:

Ergebnisberichte der Regelprüfungen


Die Tätigkeitsberichte der Stadt Oberhausen als WTG-Behörde können Sie unter nachfolgendem Link einsehen:

Tätigkeitsberichte der örtlich zuständigen Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW


Fragen zu Angeboten in der Pflege sowie freien Pflegeplätzen beantwortet die Pflegeberatungsstelle der Stadt Oberhausen.


Informationsschreiben zur Anzeigepflicht auf der internetbasierten Datenbank (PfAD.wtg):

Anzeigepflicht von Leistungsangeboten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW)

Kontakt

Stadt Oberhausen
Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz ("Heimaufsicht")
Klaus Howoritsch
Andrea van Staa
Gabriele Müntjes
Gabriele Kerner
Schwartzstraße 72
46042 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2595/ -2966 / -2965 / -2279
Fax: 0208 825-9203
E-Mail: wtg@oberhausen.de