Vormundschaft
Eine Vormundschaft wird durch das Familiengericht für Minderjährige eingerichtet, wenn ihre Eltern ihre Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr wahrnehmen können oder dürfen.
Dies kann in verschiedenen Situationen der Fall sein, etwa beim Tod der Eltern oder wenn sie sich z.B. aufgrund von Aufenthalten im Ausland oder anderen Gründen nicht (mehr) um das Wohl ihres Kindes kümmern können. Auch wenn Eltern durch ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen das Wohl des Kindes gefährden und keine anderen Hilfsmaßnahmen geeignet sind, um das Wohl des Kindes zu schützen, wird eine Vormundschaft eingerichtet. Eine Sonderform stellt die Vormundschaft bei Kindern minderjähriger Mütter dar.
Wer zum Vormund bestellt wird, entscheidet das Familiengericht. Diese Person muss geeignet und bereit sein, das Amt so zu führen, wie es das Wohl des Kindes erfordert. Ein Vormund hat die Pflicht, für die Pflege und Erziehung des Kindes und dessen Vermögen zu sorgen und es rechtlich zu vertreten. Das Jugendamt soll dem Familiengericht die Person vorschlagen, die dafür am besten geeignet ist. Vorrangig soll das eine Person sein, die das Amt ehrenamtlich ausübt. Wenn eine solche Person nicht zur Verfügung steht, wird die Vormundschaft durch eine/-n Berufs-/Vereins- oder Amtsvormund/-in geführt.
Ist es für das Wohl des Kindes nicht notwendig, dass den Eltern die komplette elterliche Sorge entzogen wird, kann das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft einrichten. Ein/-e Ergänzungspfleger/-in vertritt das Kind dann nur in diesen einzelnen Bereichen, während die Eltern für alle übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge verantwortlich bleiben.
Amtsvormundschaft
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Cindy Greul
Tel.: 0208 825-9459
E-Mail: cindy.greul@oberhausen.de