Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschusskasse

Im Interesse Ihres Kindes

Sie haben als alleinerziehender Elternteil die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu erhalten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.


Voraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, das

1. in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt,
  der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder
  dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
2. nicht oder nicht regelmäßig die maßgebende Unterhaltsleistung nach der Düsseldorfer Tabelle von dem anderen Elternteil erhält. Bei Bezug von Waisenrente besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch die Waisenrente nicht ausreichend gedeckt ist.

 

Für Kinder ab 12 Jahren ist zusätzlich zu beachten, dass sie
1. nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder
2. der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto (ohne Kindergeld) erzielt.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Haushalt, Controlling, Vormundschaften, UVG
Virchowstr. 83
46047 Oberhausen

Mehr Informationen erhalten Sie im Serviceportal der Stadt Oberhausen.