Wahlangelegenheiten
Wahl des Integrationsrates
Die Integrationsratswahl fand am 14. September 2025 statt.
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Nach § 27 der Gemeindeordnung NRW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden.
Wahlberechtigung zur Wahl des Integrationsrates
Gemäß § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist wahlberechtigt, wer
- nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 27 Abs. 4 GO NRW Ausländer/innen, die Asylbewerber/innen sind.
Zur Wahl des Integrationsrates dürfen neben den Wahlberechtigten auch Bürgerinnen und Bürger die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer/in ausüben.
Der Integrationsrat wird auf Grundlage der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 28.04.2025 gewählt.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 4-6-40/Wahlen
Pascal Wening
Schwartzstraße 73
Ehemaliges Zinkweißgebäude (UG)
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2910
Fax: 0208 825-3377
E-Mail: pascal.wening@oberhausen.de