Wahlangelegenheiten
Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration - ehemals Integrationsrat
Die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration fand am 14. September 2025 statt.
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Nach § 27 der Gemeindeordnung NRW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden.
Wahlberechtigung zur Wahl des AUSSCHUSSES FÜR cHANCENGERECHTIGKEIT UND iNTEGRATION
Gemäß § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist wahlberechtigt, wer
- nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 27 Abs. 4 GO NRW Ausländer/innen, die Asylbewerber/innen sind.
Zur Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration dürfen neben den Wahlberechtigten auch Bürgerinnen und Bürger die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer/in ausüben.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird auf Grundlage der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 28.04.2025 gewählt.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 4-6-40/Wahlen
N. N.
Schwartzstraße 73
Ehemaliges Zinkweißgebäude (UG)
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2910
Fax: 0208 825-3377