Tierische Nebenprodukte

Grundsätzlich müssen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus tierseuchenrechtlicher Sicht über bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden. Dies wird durch das Veterinäramt überwacht.

Im Stadtgebiert Oberhausen ist derzeit die Firma SecAnim GmbH  mit ihrer Niederlassung in Lünen für die Tierkörperbeseitigung zuständig. 

Kontakt
SecAnim GmbH
Tel.: +49 2306 92709-0
Fax: +49 2306 92709-20
E-Mail: luenen@secanim.de  
www.secanim.de  

Für Heimtiere gibt es gemäß §27 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) folgende Ausnahmeregelungen:

  • Wenn sie auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen (z.B. Tierfriedhof) begraben werden
  • Wenn sie auf eigenem Gelände beerdigt werden. Dabei darf es sich nicht um ein Wasserschutzgebiert handeln, der Tierkörper muss mindestens 50 cm, besser 100 cm tief unter der Erdoberfläche liegen und es darf sich nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen befinden
  • Wenn sie in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (Krematorium) beseitigt werden. Bis zur Verbrennung muss der Tierkörper in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer Tierarztpraxis gelagert werden.

Ausnahmegenehmigung Equidenkremierung

Wer sein verstorbenes Pferd in einem Tierkrematorium einäschern lassen möchte, benötigt gemäß §4 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) eine schriftliche Ausnahmegenehmigung. Das Antragsformular finden Sie hier.

Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Equidenpass (Kopie)
  • Handelsdokument (DOCOM)
  • Genehmigung der Kremierungsanlage oder des Zwischenbehandlungsbetriebes gem. §48 VO (EG) 1069/2009 
  • Kopie des Personalausweises des/der Tierbesitzer*in

Für das Ausstellen der Ausnahmegenehmigung fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 80 Euro an.

Das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) hat ebenfalls ein Merkblatt zur Equidenkremierung  veröffentlicht.


Registrierung/Zulassung von Unternehmen gem. VO (EG) 1069/2009

Jedes Unternehmen, das im Geltungsbereich des Tierischen Nebenprodukte-Rechts (TNP-Recht) tätig ist, bedarf nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1069/2009 der Registrierung und ggf. nach Art. 24 der Zulassung durch das für den Unternehmensstandort zuständige Veterinäramt. Ein Antragsformular finden sie hier

Bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Betriebe bedürfen jedoch einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gesondert zu beantragen ist. Dazu zählen beispielsweise herstellende Unternehmen von Futtermitteln (sog. BARF-Futter) oder organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sowie Transporttätigkeiten zur Kremierung von toten Heimtieren.

Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20, Veterinäramt
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
Gebäudeteil B
5. Obergeschoss
46145 Oberhausen
Tel.: +49 208 825-2396
Fax: +49 208 825-5384
E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de


Formulare
Antragsformular Ausnahmegenehmigung Equidenkremierung nach §4 Abs. 2 TierNebG  
Antrag auf Registrierung/Zulassung gem. VO (EG) 1069/2009  

Merkblätter
Merkblatt des LANUV zur Equidenkremierung  

Rechtsgrundlagen
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgestz (TierNebG) 
Verordnung zur Durchführung des TierNebG (TierNebV)  
Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (VO (EG) Nr. 1069/2009)  

Kontakt

Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20, Veterinäramt
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
Gebäudeteil B
5. Obergeschoss
46145 Oberhausen
Tel.: +49 208 825-2396
Fax: +49 208 825-5384
E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de