Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und Festlegung des Förderortes

 

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen.

Es gibt folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und Soziale Entwicklung
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und Motorische Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen

Die Antragstellung ist in der Regel ein Ergebnis längerer Beratungen der Lehrkräfte miteinander sowie von Gesprächen mit den Eltern.

Antragstellung

 

Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist fristgerecht an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, um die Bearbeitung bis zum Ende des Schuljahres abzuschließen.
Für die Grund- und Förderschulen in Oberhausen ist das Schulamt zuständig.

Verfahren

 

Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Pädagogisches Gutachten über Art und Umfang der notwendigen Förderung erstellt. In diesem Gutachten ist entsprechend dem Manual des Schulamtes Oberhausen zu verfahren.

Gleichzeitig wird im Einzelfall entschieden, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist.

Entscheidungen

 

Bevor das Gutachten abgeschlossen wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Gutachter/innen informiert. Ziel ist es, ein Einvernehmen mit den Eltern zu erlangen. Sollten noch Fragen offen sein, weil z. B. kein Einvernehmen über den Entscheidungsvorschlag besteht, werden die Eltern zu einem Gespräch in die Bezirksregierung eingeladen.
Die Bezirksregierung entscheidet auf der Grundlage des pädagogischen Gutachtens und ggf. des schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den schulischen Förderort, die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid sowie das pädagogische Gutachten in Kopie. Die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben können.

Förderorte

 

Förderort kann eine allgemeine Schule, an der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Lernen gegeben sind oder eine dem ermittelten Unterstützungsbedarf entsprechende Förderschule sein.