Bereich Gesundheit
Gefahrstoffüberwachung im Einzelhandel
1. Was sind Gefahrstoffe?
Unter Gefahrstoffen versteht man Produkte, von denen bestimmte Gefahren ausgehen können und die nach ihrem Gefährdungspotential eingestuft und gekennzeichnet werden. Hierbei kann es sich um einzelne Stoffe (z. B. Säuren, Laugen oder Industriealkohol), um Gemische (z. B. Reinigungsmittel oder Duftöle, bestehen aus mindestens zwei Stoffen) oder um Erzeugnisse (Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen) handeln.
Zu den Gefahrstoffen zählen auch Materialien, aus denen erst bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Gemische entstehen oder freigesetzt werden können und zwar unabhängig von der eingesetzten Stoffmenge.
GHS-Kennzeichnung / CLP-verordnung
| Piktogramm | Beschreibung | Kodierung | Signalwort | Beispiele für gefährliche Eigenschaften |
|---|---|---|---|---|
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Explodierende Bombe | GHS01 | Gefahr | instabile, explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff(en), selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide |
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Flamme | GHS02 | Gefahr/Achtung | entzündbar, selbsterhitzungsfähig, selbstzersetzlich, pyrophor, wasserreaktiv, organische Peroxide |
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Flamme über einen Kreis | GHS03 | Gefahr | entzündend (oxidierend) wirkend |
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Gasflasche | GHS04 | Achtung | Gase unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigt, gelöste Gase |
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Ätzwirkung | GHS05 | Gefahr/Achtung | Auf Metalle korrosiv wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung |
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Totenkopf mit gekreutzen Knochen | GHS06 | Gefahr | akute Toxizität |
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dickes Ausrufufezeichensymbol | GHS07 | Achtung | hautreizend, augenreizend |
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Gesundheitsgefahr | GHS08 | Gefahr/Achtung | diverse Gesundheitsgefahren |
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Umwelt | GHS09 | Achtung | gewässergefährdend |
2. Was habe ich als Verbraucher/in damit zu tun?
Quelle: PhotoSG / Fotolia
Auch im Haushalt kommen Verbraucher in Kontakt mit gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen. So sind z. B. Geschirrreiniger für Spülmaschinen im Regelfall als „reizend“, Abflussreiniger als „ätzend“ und viele Verdünnungsmittel als „gesundheitsschädlich“ eingestuft. Für den Verbraucher sind die als gefährlich einzuordnenden Stoffe oder Gemische leicht erkennbar an den Gefahrensymbolen.
Zusätzlich zu den Gefahrensymbolen wird auf dem Etikett ein Signalwort angegeben. Dieses richtet sich nach der Schwere der Gefahr und soll auf den ersten Blick die potentielle Gefährdung signalisieren:
Das Signalwort „Gefahr“ kennzeichnet schwerwiegende Gefährdungen.
Das Signalwort „Achtung“ wird bei Kategorien mit geringeren Gefährdungen verwendet.
Derartige Verbraucherprodukte sind immer mit Hinweisen auf die Gefahren, die von ihnen ausgehen und mit Sicherheitsratschlägen versehen, die es den Verbrauchern ermöglichen, mit den gefährlichen Zubereitungen sicher umzugehen, ohne sich und andere zu gefährden.
Für den Verbraucher stehen damit ausreichend Informationen für die sichere Handhabung gefährlicher Stoffe, Gemische und Zubereitungen zur Verfügung.
Unser Appell an Sie als Verbraucher/Verbraucherin: Lesen und beachten Sie die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge auf dem Produktetikett!
3. Gefahrstoffüberwachung
Betriebe die unter die Überwachung fallen sind zum Beispiel:
- Supermärkte, Kioske, Trinkhallen
- Baumärkte
- Drogeriefachhandel
- Farben- und Tapetengeschäfte
- Gärtnereien und Gartencenter
- Zoofachgeschäfte
- Ein-Euro-/Schnäppchenmärkte
- Möbelgeschäfte, Schuhgeschäfte
- Autozubehörhandel
- Tankstellen
4. Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
Nach § 8 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung sind Gefahrstoffe so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Um einen Fehlgebrauch zu verhindern ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe nicht verwechselt werden können. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.
Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, welche den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen diesen Anforderungen.
5. Vorschriften zur Verpackugn gefahrstoffhaltiger Produkte
Chemikalien Symbolbild
Quelle: @Dragon Claws - stock.adobe.com
Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. Dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen (zum Beispiel Auffangwannen) vorgeschrieben sind. Die für die Verpackungen und deren Verschlüsse verwendeten Werkstoffe dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit diesen eingehen. Die Verpackungen und ihre Verschlüsse müssen fest und widerstandsfähig sein.
Für manche besonders gesundheitsrelevante gefahrstoffhaltige Produkte ist ein kindergesicherter Verschluss und/oder ein tastbares Warndreieck vorgeschrieben.
6. Was ist beim INverkehrbringen von besonders gefährlichen Produkten/GEsundheits- und Umweltrelevanten Gefahrstoffen zu beachten (Abgabevorschriften)?
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen:
1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Stoffe und Gemische unter die Regelungen der Chemikalien-Verbots-Verordnung fallen, ist der Anlage 2 der Verordnung zu entnehmen.
Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten besteht hingegen eine Anzeigepflicht.
7. Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen für die besonderen Abgabevorschriften?
Beschränkungen von Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung und Verbote werden in Deutschland durch folgende Gesetzestexte geregelt:
REACH-VO
Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII (auf europäischer Ebene unmittelbar geltende Verbote und Beschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) und darüber hinaus
Chemikalien-Verbotsverordnung
Anhang 1 (Inverkehrbringensverbote, z. B. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Formaldehydgehalt > 0,2 % - ausgenommen den industriellen Gebrauch- und Dioxin-belastete Erzeugnisse) und
Anhang 2 (Anforderungen in Bezug auf die Abgabe, z. B. Sachkundepflicht, Versandhandelsverbot für private Endverbraucher oder Selbstbedienungsverbot).
8. Vorgeschriebene Gifthandelserlaubnis bzw. Erlaubnis/ANzeige für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen
Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hier finden Sie Anworten auf häufige Fragen.
9. Zum Thema "Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung"
§ 11 der Chemikalienverbotsverordnung regelt den Sachkundenachweis, welcher für Personen die bestimmte gefährliche Stoffe in den Verkehr bringen, notwendig ist.
Dies ist für alle Personen wichtig, die bestimme Chemikalien an Erwerber oder Empfangspersonen abgeben. Unter Abgabe wird dabei sowohl die direkte Übergabe als auch der Versand verstanden. Dazu zählen zum Beispiel neben klassischen Unternehmen aus der chemischen Branche auch Baumärkte, Drogerien und Unternehmen für den Malerbedarf.
Bitte unbedingt beachten:
Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV (Gifthandelserlaubnis) kann nur personengebunden erworben werden und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt werden.
10. Wie umfangreich ist die Sachkunde nach Chemikalienverordnung?
Je nach Anforderung kann die Sachkunde in unterschiedlichen Graden erworben werden:
- Sachkunde für einzelne Stoffe
Dieser Grad ist z. B. für Geschäftsinhaber/Geschäftsinhaberinnen (z. B. Modellbau) geeignet, welche nur einzelne Chemikalien (z. B. Methanol) vertreiben. - Eingeschränkte Sachkunde
Dieser Grad beinhaltet alle gefährlichen Stoffe mit Ausnahme von Biozid Produkten und Pflanzenschutzmitteln. - Umfassende Sachkunde
Dies ist der höchste Grad und beinhaltet alle gefährlichen Stoffe sowie Biozid Produkte und Pflanzenschutzmittel.
11. Gibt es besondere Vorschriften bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln?
Für die Abgabe im Einzelhandel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (bestimmte Anwendungssituationen gem. § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) ist die Sachkunde nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erforderlich. Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die Gefahrstoffe beinhalten und, wie oben beschrieben, nach GefStoffV zu kennzeichnen sind, gelten zusätzlich die Vorschriften nach Chemikalienrecht. Das bedeutet, dass bei bestimmten Produktkennzeichnungen zusätzlich die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV erforderlich ist.
Die Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht beinhaltet also nicht automatisch auch die Sachkunde nach dem Chemikalienrecht!
Hier finden Sie weitere Informationen.
12. Abgabe von Bioziden
Quelle: Artyom Belozyorov / Fotolia.com
Januar 2025 gilt innerhalb Deutschlands für bestimmte Biozid-Produkte im Einzel- und Online-Handel ein Selbstbedienungsverbot. Bei der Abgabe muss dann eine besondere Sachkunde der abgebenden Personen vorliegen und ein Abgabegespräch durchgeführt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen.
13. Vertrieb von Gefahrstoffen über das Internet
Beim Vertrieb von Chemikalien und Produkten wie z. B. Reiniger, Lösungsmittel und Farben sind verschiedene Regeln zu beachten. Insbesondere im Umfeld des Onlinehandels stellt die Einhaltung dieser Vorschriften eine große Herausforderung dar.
Je nach Gefährdungspotenzial einer Chemikalie sind insbesondere bei der Abgabe an Privatpersonen häufig spezielle Vorgaben zu beachten. Voraussetzung für einen Onlinevertrieb ist, dass die Chemikalie auf dem europäischen Markt gehandelt werden darf. Hier finden Sie weitere Informationen.
14. Links zu Gesetzestexten und wichtigen Informationen
Anmeldung zur Sachkundeprüfung gemäß § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung | Arbeitsschutz in NRW
Kontakt:
Sonja Wohlgemuth
Tannenbergstraße 11-13
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2550
E-Mail: sonja.wohlgemuth@oberhausen.de
Erreichbar von 8-13 Uhr.
Stand 12/2025








