Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist erforderlich, um Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteilen und Belästigungen zu schützen. Der Prozess wird durch die 4. BImSchV geregelt, die festlegt, welche Anlagen genehmigungspflichtig sind, und beinhaltet die Einreichung eines detaillierten Antrags bei der zuständigen Behörde. Nach Prüfung der Voraussetzungen und möglicher Erörterung von Einwendungen wird ein Genehmigungsbescheid erteilt, der Rechtssicherheit bietet, aber auch zukünftige Nachrüstungsanforderungen beinhalten kann.
1. Definition und Zweck
- Genehmigungsbedürftige Anlagen: Das sind Anlagen, die aufgrund ihres Potenzials, Mensch und Umwelt zu schädigen, eine Genehmigung benötigen.
- Zweck der Genehmigung: Die Genehmigung stellt sicher, dass eine Anlage nicht zu unzumutbaren Auswirkungen führt.
2. Wer benötigt eine Genehmigung gem. BImSchG?
- Listenpflicht in der 4. BImSchV: Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) listet die Anlagen auf, die grundsätzlich eine Genehmigung benötigen, dazu gehören typischerweise große Industrieanlagen wie Kraftwerke, Zementwerke, chemische Anlagen, aber auch bestimmte Tierhaltungsanlagen.
- Ausnahmen: Anlagen, die nicht im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt sind, sind in der Regel nicht genehmigungspflichtig nach dem BImSchG. Ebenso sind z. B. Labor- und Technikumsanlagen von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie der Forschung dienen. Unabhängig von der BImSchG-Genehmigung muss ggf. eine Baugenehmigung eingeholt werden.
3. Der Genehmigungsantrag
- Einreichung: Der Betreiber muss einen umfangreichen Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Inhalt des Antrags: Der Antrag muss detaillierte Informationen über die Anlage, ihre potenziellen Umweltauswirkungen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen enthalten.
4. Das Genehmigungsverfahren
- Prüfung durch die Behörde: Die Behörde prüft, ob die Anlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
- Konzentrationswirkung: Die BImSchG-Genehmigung hat eine Konzentrationswirkung, das heißt, viele andere Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Anlage erforderlich sind (z. B. aus dem Baurecht), werden im Rahmen dieses einen Verfahrens erteilt.
- Fristen: Für das Verfahren gibt es Fristen, deren Einhaltung von der Behörde überwacht wird.
5. Bescheid und Rechtssicherheit
- Genehmigungsbescheid: Die Genehmigung wird in einem Bescheid erteilt.
- Rechtssicherheit: Der Bescheid gewährt dem Betreiber Rechtssicherheit hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Anlage.
- Änderungen und Anordnungen: Nach Erteilung der Genehmigung können Anordnungen nach § 17 BImSchG getroffen werden, um die Einhaltung der Grundpflichten und des Stands der Technik sicherzustellen, selbst wenn sich die Anlage nicht wesentlich ändert.
6. Wesentliche Änderungen
- Genehmigungspflicht für wesentliche Änderungen: Werden genehmigungsbedürftige Anlagen wesentlich geändert, ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich.
- Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG: Kleinere, nicht wesentliche Änderungen müssen der Behörde angezeigt werden.
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