Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes (Nachtarbeit)
Gemäß § 9 (1) Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) sind zwischen 22 und 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Nach § 9 (2) LImschG kann die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Oberhausen jedoch auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 (1) LImschG zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Wenn Sie eine Genehmigung für nächtliches Arbeiten beantragen wollen, nutzen Sie bitte die bereitgestellten Formulare unter Downloads und schicken diese bitte vollständig ausgefüllt und Unterschrieben an: uib@oberhausen.de
Bei Fragen oder vorherigen Klärungsbedarf sind unsere Mitarbeiter/innen für Sie erreichbar.
Ansprechpartner/In
für Verwaltungsangelegenheiten
| Frau Potokar |
Tel.: 0208 825-3626 |
für technische Fragen
| Herr Jarzyna |
Tel.: 0208 825-3589 |
Stadt Oberhausen
Bereich Umwelt
Untere Umweltschutzbehörde
Technisches Rathaus Sterkrade
Gebäude B, 7. Etage
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
E-Mail: uib@oberhausen.de