Bau-Turbo
„Bau-Turbo – Gemeinsam schneller zu mehr Wohnraum“
Der Deutsche Bundestag hat den Weg für schnelleres Bauen frei gemacht: Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – kurz „Bau-Turbo“ –, das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist, sollen Bauprojekte künftig deutlich einfacher und zügiger genehmigt und umgesetzt werden können.
Anlass für die aktuellen Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in vielen urbanen Räumen in Deutschland.
Jedes Bauprojekt beginnt mit einer Planungs- und Genehmigungsphase. Hier setzt der „Bau-Turbo“ als wesentlicher Teil der aktuellen Änderung des BauGB an, um insbesondere das planungsrechtliche Verwaltungsverfahren sowohl vor als auch innerhalb bauordnungsrechtlicher Genehmigungsprozesse deutlich zu beschleunigen. Zur Schaffung von Wohnraum kann auf die bislang städtebaulich erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans im Vorfeld von Baugenehmigungsverfahren verzichtet werden. Ebenfalls besteht nunmehr die Möglichkeit weitreichende Abweichungen / Befreiungen von bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb von Baugenehmigungsverfahren zur Förderung des Wohnungsbaus zuzulassen. Grundvoraussetzung ist dabei, dass die Gemeinde den erforderlichen Abweichungen von planungsrechtlichen Vorschriften aktiv zustimmt.
"Wir haben mit dem Bau-Turbo ein neues und mutiges Instrument, das unser Land voranbringen wird. Er ist eine Experimentierklausel und eine Chance für unsere Städte und Kommunen. Jetzt kommt es auf die Stadträte, Baudezernentinnen und kommunalen Verantwortungsträger an. Sie können den Bau-Turbo anwenden und bauen, dort wo es geht. Sie können nachverdichten, aufstocken, erweitern und umnutzen. Es ist ein Stück pragmatischer Fortschritt, den sich viele für unser Land wünschen. Wir als Bundesbauministerium werden die kommunalen Verantwortungsträger bestmöglich bei der Anwendung des Bau-Turbos unterstützen."
Verena Hubertz
(Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
Der Rat der Stadt Oberhausen hat vor diesem Hintergrund am 09.02.2026 Grundsatzbeschluss über die Anwendung des Bau-Turbos und die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB in Oberhausen gefasst. In diesem Zusammenhang hat der Rat auch Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien beschlossen, anhand derer die Verwaltung prüft, ob für ein Wohnungsbauvorhaben der Bau-Turbo zur Anwendung kommen kann oder nicht. Im Fokus der Anwendung des Bau-Turbos in Oberhausen steht die positive Förderung tatsächlicher Wohnungsbauaktivität vor Ort unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vom Rat der Stadt am 07.07.2025 beschlossenen Endberichts Themenjahr 2024/2025 „Wohnen“ sowie im Kontext sonstiger durch den Rat der Stadt beschlossener städtebaulicher Planungen und Entwicklungskonzepte. Denn Baugenehmigungen, die nur zur rechtlichen „Grundstücksveredelung“ eingeholt, aber nicht umgesetzt werden, führen nicht dazu, dass sich die quantitative und qualitative Wohnraumversorgung in Oberhausen verbessert.
Schlüsselinhalte des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)
Der Bau-Turbo kann zum Einsatz kommen, wenn die Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
- der Errichtung eines Wohngebäudes,
- der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines Gebäudes, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird oder
- der Nutzungsänderung eines Gebäudes zu Wohnzwecken.
Hierdurch benötigte soziale und kulturelle Einrichtungen, wie beispielsweise Kitas, können genauso wie Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs ebenfalls zugelassen werden.
Als weitgehende Flexibilisierung für den Wohnungsbau wird - als bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 befristete Experimentierklausel - § 246e in das BauGB eingefügt. Zugleich werden die Möglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans zu befreien in § 31 Absatz 3 BauGB deutlich erweitert. Parallel werden nunmehr auch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht, indem in einem neuen § 34 Absatz 3b BauGB bei Errichtung von Gebäuden – sowohl im Einzelfall als auch in mehreren vergleichbaren Fällen – entsprechende Abweichungen rechtlich gestattet werden.
Die Bau-Turbo-Regelungen ermöglichen sehr weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht. Sie ermöglichen es insbesondere ansonsten grundsätzlich städtebaulich erforderliche Bebauungsplanverfahren auszulassen und darüber hinaus bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren für Wohnungsbauvorhaben hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung zu beschleunigen, um in der Konsequenz schneller neue Wohnungen zu bauen, Wohngebäude zu erweitern, aufzustocken und Gebäude in Wohnraum umzuwidmen.
Die Nutzung dieses neuen bauplanungsrechtlichen Beurteilungsspielraums bedarf allerdings der aktiven „Zustimmung der Gemeinde“ (§ 36a BauGB).
Um die Umwelt weiterhin effektiv zu schützen, ist die Abweichung von Vorschriften des Planungsrechts im Kontext des Bau-Turbos überschlägig auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen. Sind solche erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, kann der Bau-Turbo nur angewendet werden, wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Auch kann von den geltenden Vorschriften nur dann abgewichen werden, wenn es für eine Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung tatsächlich erforderlich ist, nachbarschaftliche Interessen gewürdigt werden und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist.
Weitere Informationen zum Bau-Turbo – u. a. auch eine umfangreiche Zusammenstellung von FAQs – finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Den am 09.02.2026 durch den Rat der Stadt Oberhausen gefassten Grundsatzbeschluss über die Anwendung des Bau-Turbos und die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB in Oberhausen finden Sie im städtischen Ratsinformationssystem.