Benutzungs- und Entgeltordnung

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Oberhausen vom 01. August 2025

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2025 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1
Stadtbibliothek Oberhausen als gemeinnützige öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Oberhausen unterhält eine Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung. Diese trägt den Namen "Stadtbibliothek Oberhausen". Sie dient der Bildung, Fortbildung, Information, der Kultur und der Leseförderung. Die Nutzung der Stadtbibliothek ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung allen Menschen gestattet.

(2) Die Stadt Oberhausen verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die Stadtbibliothek ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stadtbibliothek dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Oberhausen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes der Stadtbibliothek fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2
Anmeldung / Bibliotheksausweis

(1) Die Ausleihe physischer Medien sowie die Nutzung digitaler Medien und spezieller technischer Geräte ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.

(2) Der Bibliotheksausweis wird gegen Vorlage des Bundespersonalausweises oder anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere ausgestellt. Sofern das amtliche Ausweispapier keine aktuelle Wohnanschrift ausweist, ist diese grundsätzlich durch geeignete Nachweise (z. B. eine aktuelle Meldebescheinigung) glaubhaft zu machen. Inhaber des Oberhausen-Passes müssen diesen bei der Anmeldung zusätzlich vorlegen, wenn sie von der Möglichkeit eines ermäßigten Jahresentgelts Gebrauch machen wollen.

(3) Minderjährige können einen Bibliotheksausweis erhalten. Dafür muss die schriftliche unterzeichnete Erklärung eines/einer gesetzlichen Vertreters/in vorgelegt werden, in der diese/r ihre/seine Einwilligung zur Benutzung und zur Ausleihe erklärt und die Haftung für die aus dem Nutzungsverhältnis entstehenden Forderungen der Stadtbibliothek übernimmt. Mit der Einwilligungserklärung ist ein Ausweisdokument der/des jeweiligen gesetzlichen Vertreters/in entsprechend Abs. 2 vorzulegen. Ansprüche gegen die Minderjährige/den Minderjährigen bleiben hiervon unberührt.

(4) Öffentliche und soziale Einrichtungen melden sich durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person an. Der Bibliotheksausweis wird auf den Namen der Institution ausgestellt, mit Zusatz des Namens der bevollmächtigten Person. Bei der Beantragung des Bibliotheksausweises ist eine Bescheinigung der Institution mit Firmen- bzw. Amtsstempel über die Betriebszugehörigkeit der bevollmächtigten Person vorzulegen. Die Ausleihberechtigung ist jeweils auf 12 Monate begrenzt. Für eine Verlängerung der Ausleihberechtigung ist ein neuer aktueller Nachweis der Betriebszugehörigkeit vorzulegen. Ein Jahresentgelt für öffentliche / städtische (s.o.) und / oder (s.o.) soziale Einrichtungen wird für diesen Zeitraum nicht erhoben, ansonsten gelten die vom Rat der Stadt festgelegten Entgelte der Stadtbibliothek Oberhausen.

(5) Alle zur Anmeldung erforderlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Bibliotheksausweis erkennt der Nutzer / die Nutzerin die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Oberhausen an und stimmt der elektronischen Speicherung der Angaben zur Person zu. Die Benutzungs- und Entgeltordnung wird bei der ersten Anmeldung ausgehändigt.

(6) Die Nutzer / innen sind verpflichtet, der Stadtbibliothek Änderungen von Namen oder Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, er darf ausschließlich durch die Person, auf deren Namen er ausgestellt wurde, genutzt werden. Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Ein Nutzer / eine Nutzerin, der / die den Missbrauch eines Bibliotheksausweises ermöglicht, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung des Bibliotheksausweises wird ein neuer Bibliotheksausweis ausgestellt.

(8) Natürliche Personen haben die Möglichkeit, sich für ein Dauernutzungsverhältnis zu entscheiden. Dieses kann nur in Verbindung mit einem Lastschriftverfahren erfolgen. Es dauert 12 Monate, beginnt mit der schriftlichen Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn es nicht zuvor schriftlich gekündigt wird. Die schriftliche Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit bei der Stadtbibliothek Oberhausen eingegangen sein.

(9) Die Leitung der Stadtbibliothek Oberhausen kann in begründeten Ausnahmefällen besondere Gruppen mit besonderen Nutzungs- und Ausleihbedingungen zulassen.

 

§ 3
Ausleihe/Ausleihbeschränkungen

(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen und entsprechend der vorgesehenen Nutzung genutzt werden.

Bibliotheksausweise von Minderjährigen unterliegen Ausleihbeschränkungen, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben für mediale Altersbeschränkungen richten.

(2) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbibliothek benutzt werden sollen, können durch die Leitung der Stadtbibliothek dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden (sog. Präsenzbestand).

(3) Ausgeliehene Medien können durch Nutzer / innen vorgemerkt werden. Die Vormerkung kann online, telefonisch oder persönlich in der Stadtbibliothek vorgenommen werden.

(4) Verfügbare Medien können durch Nutzer / innen bestellt werden. Die Bestellung kann online, telefonisch oder persönlich in der Stadtbibliothek vorgenommen werden.

(5) Jede/r Nutzer/in kann maximal 30 physische Medien zeitgleich ausleihen. Die Anzahl der ausleihbaren, vormerkbaren und bestellbaren Medien kann durch die Stadtbibliotheksleitung begrenzt werden. Die Nutzer / innen sind verpflichtet, alle Medien bei der Ausleihe bzw. Rückgabe zu verbuchen.

(6) Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag um eine weitere (für das jeweilige Medium geltende) Leihperiode verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Der Antrag kann persönlich, über den Online-Katalog der Stadtbibliothek oder telefonisch gestellt werden. Auch eine zweite Verlängerung ist unter den zuvor genannten Bedingungen möglich. Die Stadtbibliothek ist berechtigt, bestimmte Medien von der Verlängerung auszuschließen. Bei Online-Verlängerungen gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Nutzers / der Nutzerin, soweit nicht ein Verschulden der Stadtbibliothek Oberhausen vorliegt.

(7) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 28 Kalendertage. Die maximale Leihfrist einschließlich möglicher Verlängerungen beträgt grundsätzlich 84 Kalendertage.

(8) Für Sondermediengruppen können verkürzte Leihfristen durch die Stadtbibliotheksleitung vorgesehen werden. Die jeweilige Leihfrist ist am Standort / Platz des jeweiligen Sondermediums ausgewiesen. Sie ist zudem nach dem jeweiligen Ausleihvorgang im eigenen Benutzerkonto (online oder am Ausleihautomaten der Stadtbibliothek) einsehbar. Für die Ausleihe und das Streaming digitaler Medien steht ein kostenfreies Online - Angebot zur Verfügung, für das je nach kooperierendem Anbieter separate Bedingungen gelten, die der/die Nutzer/in durch die Inanspruchnahme des jeweiligen Online - Angebots anerkennt. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen können beim jeweiligen Anbieter eingesehen werden.

(9) Die Stadtbibliothek ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, ausgeliehene Medien vorzeitig zurück zu fordern.

 

§ 4
Datenschutz

Um die Leistungen der Stadtbibliothek Oberhausen anbieten zu können, ist es notwendig, Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheks-managementsystem BMS) zu verarbeiten.

Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung und Ausleihe in der Stadtbibliothek Oberhausen verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte übermittelt, sofern die Stadtbibliothek Oberhausen nicht durch gesetzliche Vorschriften hierzu verpflichtet ist.

Die Stammdaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Kundengruppe und gegebenenfalls Angaben zu Erziehungsberechtigten. Diese Daten werden nach Ablauf von 3 Jahren nach der letzten Ausleihe gelöscht, sofern keine offenen Forderungen bestehen.

Die Titel der ausgeliehenen Medien werden im Kundenkonto mit fristgerechter Rückgabe - die nicht protokolliert wird - gelöscht.

Nutzungsdaten werden nicht personenbezogen ausgewertet. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt.

Die Stadtbibliothek Oberhausen setzt RFID-Technologie zur Selbstverbuchung der Medien ein. Nur für den Ausleihvorgang notwendige Daten werden dabei auf dem RFID-Chip der entliehenen Medien gespeichert.

 

§ 5
Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)

(1) Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien "Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland - Leihverkehrsordnung (LVO)" aus anderen Bibliotheken beschafft und dem Nutzer / der Nutzerin zur Verfügung gestellt werden.

(2) Durch die Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs entstehen Entgelte. Diese sind auch dann zu entrichten, wenn angeforderte Werke nicht lieferbar sind oder richtig gelieferte Sendungen trotz Aufforderung nicht abgeholt wurden.

 

§ 6
Internetnutzung

(1) Die Nutzung des WLANs und der entsprechend ausgewiesenen festen und mobilen Internetplätze der Stadtbibliothek ist für alle Nutzer / innen möglich.

(2) An allen ausgewiesenen festen und mobilen Internetplätzen gelten die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

§ 7
Entgelte

(1) Für den Leihverkehr und für die Nutzung der Angebote der Stadtbibliothek werden Entgelte nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sowie ihrer „Anlage 1 Entgelte“ erhoben. Zur Zahlung der Entgelte ist der Nutzer / die Nutzerin verpflichtet.

1. Jahresentgelt:
Das Jahresentgelt für die Nutzung der angebotenen Medien ist mit Ausstellung bzw. Verlängerung des Bibliotheksausweises zu zahlen. Dies gilt ebenso für die ermäßigten Jahresentgelte.

2. Jahresentgelt Dauernutzungsverhältnis:
Das Jahresentgelt ist mit Beginn des Dauernutzungsverhältnisses bzw. mit dessen Verlängerung zu zahlen.

3. Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten:
Das Entgelt ist mit der Aushändigung des neuen Bibliotheksausweises zu zahlen.

4. Versäumnisentgelt:
Bei Überschreitung der Leihfrist ohne vorherige Verlängerung der Leihfrist wird ab dem auf das Ende der Leihfrist folgenden Tag für jede angefangene Woche der Leihfristüberschreitung pro entliehenem Medium ein Versäumnisentgelt erhoben. Das Versäumnisentgelt entsteht unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung zur Rückgabe der Medien erfolgt. Es ist wochenweise zu zahlen.

5. Vormerkung / Bestellung von Medien:
Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit erfolgter Vormerkung / Bestellung.

6. Bestellung von Medien über Fernleihe:
Das Entgelt ist bei Bestellaufgabe unabhängig von dem Rechercheerfolg bzw. unabhängig von der Lieferbarkeit des Mediums zu zahlen.

7. Kopierentgelte / Entgelte für Ausdrucke:
Die Entgelte sind sofort zu zahlen.

8. Schriftliche Mahnungen:
Alle schriftlichen Mahnungen werden zusätzlich mit einer Versandkostenpauschale belegt.

 

§ 8
Pflichten des Nutzers / der Nutzerin

(1) Der Nutzer / die Nutzerin ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden.

(2) Der Nutzer / die Nutzerin ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Den Nutzern und Nutzerinnen ist es untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3) Vor jeder Ausleihe hat der Nutzer / die Nutzerin die Medien auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und diese der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen. Alle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind.

(4) Der Nutzer / die Nutzerin ist selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf ausgeliehene Medien verantwortlich und stellt die Stadt von dahingehenden urheberrechtlichen Forderungen Dritter frei.

(5) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  

§ 9
Haftung

(1) Für eine schuldhafte Beschädigung oder Verlust der entliehenen Medien ist der Nutzer / die Nutzerin schadenersatzpflichtig.

(2) Die Art der adäquaten Ersatzleistung bestimmt die Stadtbibliothek. Soweit der Wiederbeschaffungswert gefordert wird, ermittelt diesen die Stadtbibliothek.

(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet der / die eingetragene Nutzer / Nutzerin bzw. seine / ihre gesetzlichen Vertreter.

(4) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände des Nutzers / der Nutzerin übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung. Dies gilt bei leichter Fahrlässigkeit seitens der Stadtbibliothek auch für Gegenstände, die aus den Taschenschränken abhandengekommen sind.

(5) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.

  

§ 10
Zahlung von Jahresentgelten per Lastschriftverfahren

(1) Nutzer und Nutzerinnen erhalten die Möglichkeit per SEPA‑Basislastschriftverfahren Jahresentgelte abbuchen zu lassen. Dieses Verfahren dauert 12 Monate und beginnt mit der schriftlichen Erteilung durch den Nutzer / die Nutzerin.

(2) Sofern der Abbuchung nicht widersprochen wird, verlängert sich das Verfahren automatisch im letzten Monat vor Ablauf durch Abbuchung des Benutzungsentgeltes um weitere 12 Monate.

(3) Die Teilnahme endet mit schriftlicher Kündigung durch den Nutzer / die Nutzerin, die spätestens 4 Wochen vor Ablauf eingegangen sein muss. Eine separate Benachrichtigung über die erfolgte Abbuchung erfolgt seitens der Stadtbibliothek nicht. Die Änderung der Bankverbindung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11
Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

(1) Der Nutzer / die Nutzerin hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer / Nutzerinnen nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbibliothek beeinträchtigt werden.

(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Stadtbibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgebracht werden. Die Leitung der Stadtbibliothek kann im Einzelfall abweichende Regelungen bestimmen.

(3) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbibliothek wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(4) Die Hausordnung der Stadtbibliothek bleibt hiervon unberührt. Diese wird in der Stadtbibliothek durch Aushang bekannt gegeben und liegt zur Einsicht aus.

  

§ 12

Ausschluss von der Benutzung

Nutzer und Nutzerinnen, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

  

§ 13
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang und auf der Homepage der Stadtbibliothek bekannt gemacht.

  

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Oberhausen vom 18.12.2012 außer Kraft.

Kontakt

Stadtbibliothek Oberhausen
Bert-Brecht-Bildungszentrum
Langemarkstr. 19-21
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2852
Fax: 0208 825-5433
E-Mail: beratung.bibliothek@oberhausen.de