Bereich Gesundheit

Allgemeine Verwaltung/Gesundheitsplanung

Inhalt 

Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz über den Umgang mit Lebensmitteln
Reisen mit Betäubungsmitteln (Schengener Abkommen) 


Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz über den Umgang mit Lebensmitteln

Wichtiger Hinweis!

Aufgrund von Umbaumaßnahmen, sind Belehrungen vor Ort bis auf weiteres (Stand 05.03.2024) nicht möglich.

Nutzen Sie bitte die Online-Belehrung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei denen eine Kostenbefreiung vorliegt, senden uns bitte den Nachweis an ifSG-Belehrungen@oberhausen.de. Nach Prüfung des Nachweises schicken wir Ihnen einen Gutscheincode zu, womit Sie kostenfrei an der Online-Belehrung teilnehmen können.

Wer gerne weiterhin eine Belehrung vor Ort erhalten möchte, wendet sich bitte an die umliegenden Gesundheitsämter.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Personen, die eine berufliche/gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen, bei der sie mit offenen, unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, welche in § 42 Infektionsschutzgesetz aufgeführt werden, benötigen eine Infektionsschutzbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist. Dies ist unter anderem im Bereich der Gastronomie, in Bäckereien und in allen Lebensmittelverarbeitenden Betrieben sowie in Kindergärten, Krankenhäusern und Altenheimen der Fall.

Die Belehrung erfolgt nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes.


Was müssen Sie tun, um an einer Belehrung teilnehmen zu können?

Die Belehrung findet online statt. Das bedeutet, Sie können die Belehrung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder wie es für Sie passend ist, absolvieren. Sie benötigen entweder einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone mit einer stabilen Internetverbindung. Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Hinweis: Bitte achten Sie auf die Sonderreglungen für Schülerpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten.


Wie bekommen Sie einen Termin?

Ihren Wunschtermin können Sie sich bequem Online selber aussuchen. Die Onlinebelehrung ist möglich:

Montag bis Freitag zwischen 08:00 – 20:30 Uhr, 
Samstag zwischen 09:00 – 15:30 Uhr.


Wie ist der Ablauf der Belehrung?

Vor der Durchführung der Online-Belehrung erfolgt eine Videoidentifikation, die unter Verwendung allgemein zugänglicher Kommunikationstools wie WhatsApp, Facetime, Signal, ginlo, Telegram erfolgt. Während des Anmeldeprozesses müssen Sie eines der vorgenannten Kommunikationstools auswählen.
Das Technologiezentrum Glehn GmbH stellt die Belehrungsplattform zur Verfügung und steht Ihnen vor, während und nach der Belehrung für technische Fragen zur Verfügung. Die fachlichen Inhalte der Online-Belehrung gem. § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz sind durch das Gesundheitsamt geprüft und genehmigt. Nachdem Sie die Belehrung erfolgreich absolviert haben, steht Ihnen die Bescheinigung zum Download zur Verfügung.


Welche Kosten entstehen und wie ist die Bezahlung möglich?

Die Gebühr für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinung beträgt 25,00 €*. Die Zahlungsmöglichkeiten sind:

  • Giropay (Onlineüberweisung)
  • Kreditkarte
  • Überweisung per Vorkasse (nur möglich über die Hotline, Tel.: 02182 - 850765,  Terminbuchung erst nach Zahlungseingang - Bearbeitungszeit ca. 4 Tage) 
  • PayPal

* Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber des Oberhausen-Passes sind oder Leistungen nach dem SGB II beziehen (aktueller Bescheid muss vorgelegt werden), bitten wir um Kontaktaufnahme, da für Sie die oben genannte Gebühr entfällt.


Was ist, wenn ich die technischen Voraussetzungen oder Zahlungsmöglichkeiten nicht besitze?

Kontaktieren Sie uns und wir finden eine gemeinsame Lösung.


Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

Bei Aufnahme der Tätigkeit darf diese nicht älter als 3 Monate sein. Zukünftig muss dann die Auffrischung alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen.

Auf Wunsch können Sie ein Duplikat Ihrer Belehrungsbescheinigung (falls vorhanden/rückwirkend auf 10 Jahre), die Sie vor Ort im Gesundheitsamt erhalten haben, beantragen. Bitte kontaktieren Sie uns für einen Termin. Die Gebühr hierfür beträgt 10,00 €.


Was ist bei Schülerpraktika zu beachten?

Schülerinnen und Schüler von Oberhausener Schulen müssen über die Schule durch die jeweiligen Praktikumsleitung angemeldet werden. Die Belehrung ist kostenfrei.


Was ist bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu beachten?

Belehrungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind nur dann kostenfrei, wenn die Teilnahme vor Ort unter Vorlage einer Ehrenamtskarte oder Bescheinigung der Organisation erfolgt. Online-Belehrungen sind hier nicht möglich


Ansprechpartnerinnen

Telefon E-Mail
0208 825-2252 ifSG-Belehrungen@oberhausen.de
0208 825-2959 ifSG-Belehrungen@oberhausen.de

Erreichbarkeiten

Montag 10:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr  
Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr  
Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr  
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr  
Freitag geschlossen

 

Dienstgebäude:

Tannenbergstraße 11 - 13
46045 Oberhausen
Zimmer: 0.01

Der Bereich Gesundheit Oberhausen-Mitte (ehem. Gesundheitsamt) ist bequem zu Fuß vom Hauptbahnhof Oberhausen zu erreichen, Zeit: ca. 3 Gehminuten.


Reisen mit Betäubungsmitteln (Schengener Abkommen)

(Informationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte)

Allgemeines
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt/eine Ärztin für Patientinnen und Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient/die Patientin darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)). Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die folgende Regelungen zu beachten.

Folgendes Merkblatt hilft Ihnen bei der Beantragung der erforderlichen Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens weiter. Ausführliche Informationen erhalten Sie auch hier

Ansprechpartner (Mülheim und Oberhausen)

Gesundheitsamt Essen
Hindenburgstraße 29
45127 Essen
Silke Hugo-Hanke (Amtsapothekerin)
Telefon: 0201 88-53501
Telefax: 0201 88-53455
E-Mail.: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de

Dr. Nicole Horst (Amtsapothekerin)
Telefon: 0201 88-53500
Telefax: 0201 88-53455
E-Mail: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de

Alexandra Peukert (Amtsapothekerin)
Telefon: 0201 88-53503
Telefax: 0201 88-53455
E-Mail: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de

Frau Bourgon / Frau Kuhnen / Frau Lamm / Frau Mehlich (Sachbearbeitung)
Telefon: 0201 88-53144 / -53141 / -53102 / -53142
Telefax: 0201 88-53455
E-Mail: arzneimittel@gesundheitsamt.essen.de

Sprechzeiten

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
und nach Absprache