Allgemeine Informationen

Pflegezeitgesetz

Freistellung von der Arbeit

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein/e Arbeitnehmerin - ohne Gehaltsansprüche - von der Arbeit frei stellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Des Weiteren hat man jetzt auch die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern.

Die Freistellung kann entweder

kurzfristig für maximal 10 Tage in akuten Notsituationen (um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren) in Anspruch genommen werden. Seit dem 1.1.2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Den Antrag können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen stellen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

oder

längerfristige Freistellung beantragt werden (so genannte „Pflegezeit“).

In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.

Ausführliche Informationen über das Pflegezeitgesetz erhalten Sie unter http://www.familien-pflege-zeit.de

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Pflegeberatungsstelle
Sozialrathaus
Essener Straße 53
46047 Oberhausen
(Aufzug vorhanden)

Bei persönlichem Besuch bitte vorher unbedingt einen Termin vereinbaren.

Jan Katner
Tel.: 0208 825-4123
Fax: 0208 825-4204
E-Mail:
jan.katner@oberhausen.de

Beate Berger (Teilzeit)
Tel.: 0208 825-4172
Fax: 0208 825-4204
E-Mail:
beate.berger@oberhausen.de