Straßenverkehr
Überwachung des ruhenden Verkehrs
Verkehrsüberwachung, Verwarnung (Knöllchen)
Aufgabe der Verkehrsüberwachung ist es, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verhindern und bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr Verwarnungen auszusprechen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder ist bundeseinheitlich im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - dazu gehört zum Beispiel die große Zahl der Halt- und Parkverstöße - können Polizei und Ordnungsbehörde Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwendiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.
Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld (zwischen 5,- und 35,- Euro) innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist (in der Regel eine Woche) zahlt.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Zahlung, gilt die Zustimmung als verweigert und die Verwarnung wird nicht wirksam. Es wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet, bei dem neben dem Verwarnungsgeld eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.
Abschleppmaßnahmen
Abschleppmaßnahmen werden in der Regel dann durchgeführt, wenn Kraftfahrzeuge so im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits eingetreten oder unmittelbar zu erwarten ist. Parallel zu den Kosten der Abschleppmaßnahme werden Verwaltungsgebühren gemäß der Kostenordnung Nordrhein-Westfalen erhoben und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, das jedoch völlig unabhängig von dem der Abschleppmaßnahme und der Kostenordnung bearbeitet wird.
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