Bürgerservicestellen

Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet alle kreisfreien Städte, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten.
In Oberhausen wurden die Stadtbezirke Alt-Oberhausen, Osterfeld und Sterkrade gebildet und die entsprechenden Bürgerservicestellen eingerichtet.


Wichtige Informationen für Besucherinnen und Besucher der Bürgerservicestellen

Sehr geehrte Damen und Herren,

persönliche Vorsprachen ausschließlich nach einer Terminvereinbarung. Diese Termine können für die drei Bürgerservicestellen online gebucht werden.

Hierzu besuchen Sie bitte das Serviceportal der Stadt Oberhausen auf der Homepage der Stadt Oberhausen unter serviceportal.oberhausen.de und klicken Sie auf „Terminvergabe“ am unteren Ende der Seite.

Sollten Sie über keinen Internetanschluss verfügen, wenden Sie sich bitte an die Serviceline der Stadt Oberhausen unter der Rufnummer 0208 825-1.


Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmalig und bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger geben.

Das ist neu:

1. Änderung der Meldefristen 
2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 
3. Übermittlungssperren 
4. Auskunftssperren 
5. Bedingter Sperrvermerk 
6. Einfache Melderegisterauskünfte 

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen


1. Meldefristen 

Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Sollte ein Wegzug ins Ausland erfolgen, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Bei Wohnortwechsel in eine andere Gemeinde muss nur die Anmeldung am neuen Wohnort vorgenommen werden. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine andere Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.


2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung innerhalb von 14 Tagen auf der Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen.

Die Wohnungsgeberbestätigung (steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung) enthält:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs (Ein- oder Auszug) mit Datum
  • Anschrift der Wohnung
  • Auflistung aller betroffenen Personen mit Namen

Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn die/der Meldepflichtigen nach dem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht/beziehen.
Wenn der Wohnungsgeber seine Mitwirkung verweigert, ist dies durch den Meldepflichtigen umgehend der Meldebehörde mitzuteilen.

Hinweis für die Wohnungsgeber:

Es wird darum gebeten die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung direkt dem/der Mieter/Mieterin wieder auszuhändigen, damit die Bestätigung schnellst möglich der entsprechenden Bürgerserviceeinrichtung wieder zugeleitet werden kann.


3. Übermittlungssperren 

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:

  • an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Einwilligungsrecht vor:

  • für Zwecke der Werbung
  • für Zwecke des Adresshandels
Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.


Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die Auskunft selbst.


4. Auskunftssperren 

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Sofern die Befristung der Auskunftssperre in naher Zukunft ausläuft, werden die betroffenen Personen automatisch zeitnah informiert. Anschließend ist ausreichend Zeit, die weitere Verlängerung der Auskunftssperre zu beantragen.


5. Bedingter Sperrvermerk 

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  • einer Justizvollzugsanstalt
  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu informieren und anzuhören.


6. Einfache Melderegisterauskünfte 

Einfache Auskünfte aus dem Melderegister gemäß § 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG)  an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.

Kann die Person im örtlichen Melderegister nicht einwandfrei identifiziert werden, so wird gem. § 44.3 BMG  i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44.3 BMG einen neutrale Auskunft erteilt.
Durch die anfragende Person oder Stelle bedarf es einer Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.

Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle (z. B. einer Firma/GmbH) die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.

Die Zuständigkeit der einzelnen Bürgerservicestellen richtet sich in Oberhausen nach dem Nachnamen der gesuchten Person:

Buchstabenkreis A-C: Bürgerservice Osterfeld 
Buchstabenkreis D-M: Bürgerservice Sterkrade
Buchstabenkreis N-Z: Bürgerservice Alt-Oberhausen

Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.

Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 Euro.
Die Gebühren für andere Melderegisterauskünfte im Sinne des § 45 des Bundesmeldegesetzes sind bei der zentralen Bearbeitung des Bereiches 2-4/Öffentliche Ordnung und Bürgerservice per E-Mail zu erfragen.

Eine Terminvergabe für dieses Anliegen ist nicht möglich.


Online-Terminvergabe

Termine können Sie am besten über unsere Online-Terminvergabe vereinbaren.

Die telefonische Terminvergabe erfolgt ausschließlich über die Serviceline der Stadt Oberhausen unter der Rufnummer 0208 825-1.

Bürgerservicestellen

Öffnungszeiten

Bürgerservicestelle Alt-Oberhausen
Rathaus Oberhausen
Schwartzstraße 72
46045 Oberhausen

Bürgerservicestelle Sterkrade
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen

Bürgerservicestelle Osterfeld
Rathaus Osterfeld
Bottroper Straße 183
46117 Oberhausen

 Montag   8.00 - 16.00 Uhr
 Dienstag  8.00 - 16.00 Uhr
 Mittwoch   8.00 - 16.00 Uhr
 Donnerstag  8.00 - 18.00 Uhr
 Freitag  8.00 - 12.00 Uhr

Die drei Bürgerservicestellen bieten, wie in der Gemeindeordnung vorgesehen, eine Vielzahl von Leistungen an, damit eine ortsnahe Erledigung von Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist:

Bürgerberatung   
Angelegenheiten für Schwerbehinderte 
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Elterngeldanträge 
Familienkartenanträge 
Ausweis- und Meldeangelegenheiten
Wohngeldanträge
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach der Straßenverkehrsordnung


Ersatzausstellung einer Bescheinigung für die Steueridentifikationsnummer

Seit August 2008 wird allen Bundesbürgern vom Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zugeteilt. Diese Identifikationsnummer ist lebenslang gültig und bei allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen zur Einkommen-/Lohnsteuer gegenüber Finanzbehörden anzugeben.

Sollten die im Schreiben genannten persönlichen Daten unrichtig sein, wären diese bei der Meldebehörde zu berichtigen. Ersatzbescheinigungen über die Steueridentifikationsnummer können in jeder Bürgerserviceeinrichtung gegen eine Gebühr von 9,00 EUR beantragt werden.

Kostenfreie Bescheinigungen über die Steueridentifikationsnummer können schriftlich oder online beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.