Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Oberhausen

Öffentliche Bekanntmachung eines Genehmigungsbescheides
nach § 72 Abs. 6 Satz 2 Bauordnung NRW

I.

Die Stadt Oberhausen, Bereich 5-3/Bauordnung, Bahnhofstraße 66, 46042 Oberhausen hat der

EDEKA Grundstückverwaltungsgesellschaft Oberhausen mbH & Co. KG
Chemnitzer Straße 24
47441 Moers

auf deren Antrag vom 22.02.2019 (eingegangen am 28.03.2019) mit Datum vom 12.09.2019 die Genehmigung für den Neubau eines Nichtwohngebäudes, die Errichtung einer Tankstelle mit Lagertanks und Abfüllplätzen sowie die Errichtung einer Werkstatt mit Waschanlage am EDEKA Zentrallager auf dem Grundstück Waldteichstraße 180, Gemarkung Sterkrade, Flur 2, Flurstücke 583, 585, 588, 590 und 592 in 46149 Oberhausen erteilt (Az.: 01616-2019).

Die Genehmigung enthält neben dem nachfolgend aufgeführten verfügenden Teil Nebenbestimmungen und Hinweise.

Die Entscheidung über den Bauantrag ist mit folgendem Inhalt ergangen:

GENEHMIGUNG
Nr. 01616-19-16

Aufgrund der Bauordnung für das Land NRW - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 21.07.2018 (SGV. NRW 232) in der zurzeit gültigen Fassung wird unbeschadet privater Rechte Dritter die baurechtliche Genehmigung nach Maßgabe der anliegenden mit Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Berechnungen und zeichnerischen Unterlagen, der Grüneintragungen sowie der auf dem Beiblatt aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. (TB 300.1)

Die baurechtliche Prüfung erfolgte gem. § 65 BauO NRW (Baugenehmigungs-verfahren).

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftl. Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden - § 75 BauO NRW -.

Diese Baugenehmigung ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse.

Verstöße gegen Bestimmungen der BauO NRW, wie auch eine abweichend von der Baugenehmigung vorgenommene Bauausführung, stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 500.000,- EUR geahndet werden können. Darüber hinaus können schon geringe Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen die Baumaßnahme insgesamt formell illegal machen und die Beseitigung von unvorschriftsmäßigen Zuständen auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführt werden.“

II.
Auslegung

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 30.10.2019 einschließlich bei der Stadt Oberhausen, Dienststelle: Bereich 5-3/Bauordnung, Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstraße 66, 46042 Oberhausen, Zimmer A 146, während der Dienststunden

(montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) zur Einsicht aus.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Stadt Oberhausen, Dienststelle: Bereich 5-3/Bauordnung, Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstraße 66, 46042 Oberhausen angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

III.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

 

Oberhausen, 25.09.2019

 

Schranz
Oberbürgermeister