Bodenschutz und Altlasten

Altlastenverdacht oder Bodenbelastungsverdacht?

In Oberhausen gibt es zurzeit ca. 1.600 "Flächen mit Bodenbelastungsverdacht". Von "Altlast-Verdachtsflächen" oder "Verdachtsflächen" wird dagegen in Oberhausen kaum noch gesprochen, obwohl diese Begriffe im Bundes- und im Landesbodenschutzrecht genannt werden. Wie kommt das?

Die Begriffe "Altlast-Verdachtsflächen" und "Verdachtsflächen" sind im Bundes-Bodenschutzgesetz definiert. Dabei handelt es sich um Flächen, bei denen "der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren" besteht. Ein "Gefahrenverdacht" im Sinne des Ordnungsrechtes setzt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr voraus, was dann eine Kette von Amtsermittlungs- und Informationspflichten sowie weiterem Verwaltungshandeln auslöst.

Bevor von belastetem Boden eine Gefahr ausgehen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bodenbelastungen müssen vorhanden sein
    und
  • Schadstoffe müssen sich ausbreiten können oder für Menschen zugänglich sein
    und
  • die tatsächliche Nutzung auf der betroffenen Fläche muss "empfindlich" sein
    (ein asphaltierter Parkplatz ist keine empfindliche Nutzung, ein Wohnhaus mit Garten dagegen ist meistens eine empfindliche Nutzung).

Eine geplante Nutzung ist immer dann bei der Beurteilung einer Gefahr zu berücksichtigen, wenn sie nach Planungs- oder Baurecht zulässig ist. Sie ist dann der realen Nutzung rechtlich gleichgestellt.

Wenn eine Gefahrenbeurteilung durch die Bodenschutzbehörde ergeben hat, dass von einer Fläche kein Gefahrenverdacht (mehr) ausgeht, verliert sie diesen rechtlichen Status oder erhält ihn erst gar nicht. Diese Fläche darf zwar gemäß dem Bodenschutzrecht im Kataster der Altlast-Verdachtsflächen und Verdachtsflächen weiter geführt werden, muss aber mit einer separaten Kennzeichnung versehen werden:

Abb.: Karte der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht (Vereinfachter Auszug aus der digitalen Karte der Stadt Oberhausen, Bereich Umweltschutz (Flächen außerhalb des Oberhausener Stadtgebietes sind nur nachrichtlich dargestellt).

Es könnte ja sein, dass in Zukunft ein Investor ein Grundstück auf diesem Areal bebauen, d. h. die bestehende als unbedenklich beurteilte Nutzung in eine empfindlichere Nutzung verändern möchte. In solchen Fällen kann ein unsachgemäßer Umgang mit belasteten Böden dazu führen, dass ein Gefahrenverdacht z. B. für die künftigen Nutzer des Grundstückes entsteht; die Fläche wäre demnach erneut als Verdachtsfläche zu kennzeichnen. Die Behörde müsste Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes einleiten und je nach Ergebnis auch Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Um die einhergehenden Risiken für die Bauherren und den bürokratischen Aufwand zu vermeiden ist es notwendig, alle Flächen mit festgestellten Bodenbelastungen oder - auf Grund ehemaliger oder bestehender Nutzung - vermuteten Bodenbelastungen als "Flächen mit Bodenbelastungsverdacht" zu registrieren. Dieser Begriff entstammt dem so genannten "Altlastenerlass" der Umwelt- und Bauministerien und umschreibt alle diejenigen Flächen, bei denen "nicht die Unbedenklichkeit aller Nutzungen ausgeschlossen werden kann".

 

Damit ist sichergestellt, dass die Bodenschutzbehörde immer dann beteiligt wird, wenn belastete Flächen überplant werden. Die Entstehung von Verdachtsflächen kann damit über Auflagen und Hinweise in der Baugenehmigung ausgeschlossen werden.
 

Kontakt

Stadt Oberhausen
Bereich Umwelt
Untere Bodenschutzbehörde
Bodenschutz und Altlasten
Technisches Rathaus
Bahnhofstr. 66 / Gebäude B, 6. Etage
46042 Oberhausen
Tel.: 0208 825-3611
Fax: 0208 825-3704
E-Mail: fachbereich.altlasten@oberhausen.de