Ermittlung der Beitragshöhe

Wichtige Infos zu Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule im Primarbereich

Sehr geehrte Eltern,

Familienergänzende Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Tageseinrichtungen und später in der offenen Ganztagsschule sind wichtige Angebote zur Bildung, Förderung und Betreuung von Kindern - für einen guten Start und eine positive Entwicklung aller Kinder.


Wo sind die zu zahlenden Elternbeiträge geregelt?

Die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt     § 23 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in Verbindung mit der aktuell gültigen Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Die Beitragserhebung für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich regelt die Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich.

Die für die Bereitstellung eines Platzes monatlich zu zahlenden öffentlich-rechtlichen Beiträge richten sich nach dem Alter des Kindes, dem Betreuungsumfang und Ihrem Jahreseinkommen.

Die Festsetzung der Elternbeiträge für alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegeplätze und Plätze in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Oberhausen erfolgt durch das Dezernat 3/Bereich 3/ Schule,  Fachbereich 3-3-10, Allgemeine Verwaltung, Technisches Rathaus, Bahnhofstraße 66, 46145 Oberhausen.


Was kostet Sie welche Betreuungsart?

  1. Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege für Kinder unter 2 Jahren                          

Einkommen

bis 15 Std.

25 Std.

35 Std.

 45 Std.

(Brutto)

wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich

 

nur Tagespflege

 

 

 

 

 

 

 

 

bis 15.000

0,00

0,00

0,00

0,00

bis 24.542

30,00

58,00

69,00

82,00

bis 36.813

61,00

120,00

143,00

170,00

bis 49.084

90,00

178,00

211,00

251,00

bis 61.355

120,00

235,00

280,00

333,00

bis 73.626

136,00

266,00

317,00

377,00

bis 85.897

157,00

308,00

367,00

437,00

bis 98.168

179,00

350,00

417,00

497,00

über 98.168

204,00

400,00

472,00

562,00

Die Umstellung auf die Beiträge „über 2 Jahre“ erfolgt ab dem Ersten des Monats in dem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet.

  1. Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege für Kinder über 2 Jahren
Einkommen

bis 15 Std.

25 Std.

35 Std.

 45 Std.

(Brutto)

wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich

 

nur Tagespflege

 

 

 

 

 

 

 

 

bis 15.000

0,00

0,00

0,00

0,00

bis 24.542

14,00

26,00

31,00

47,00

bis 36.813

23,00

46,00

54,00

81,00

bis 49.084

38,00

74,00

88,00

130,00

bis 61.355

60,00

117,00

139,00

202,00

bis 73.626

78,00

163,00

182,00

266,00

bis 85.897

99,00

195,00

232,00

340,00

bis 98.168

124,00

244,00

290,00

424,00

über 98.168

150,00

299,00

355,00

520,00

 

Bitte beachten Sie:

Bei Betreuungszeiten, die zwischen den einzelnen Zeitstufen liegen, ist die jeweils höhere Stufe maßgebend.

Besucht Ihr Kind vor oder nach der Kindertageseinrichtung noch eine Tagespflegestelle, so ist der Betrag nach der Gesamtbetreuungszeit des Kindes zu leisten.

  1. Offene Ganztagsschule im Primarbereich

     

Einkommen                    

Monatliche Rate des Elternbeitrages   in EUR

(Brutto)

 

 

 

 

 

bis 15.000

0,00

bis 24.542

45,00

bis 36.813

50,00

bis 49.084

62,00

bis 61.355

67,00

bis 73.626

77,00

bis 85.897

95,00

bis 98.168

130,00

über 98.168

150,00

Für welchen Zeitraum sind Elternbeiträge zu leisten?

Der Beitragszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats in dem Ihr Kind einen Platz in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege/Offenen Ganztagsschule im Primarbereich erhält. Die Zahlungspflicht endet mit dem letzten Tag des Monats in dem das Kind von der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson/Offenen Ganztagsschule im Primarbereich abgemeldet wird.

Der Elternbeitrag ist nicht für die tatsächliche Betreuung Ihres Kindes zu leisten, sondern wird für die Platzbereitstellung/Platzreservierung erhoben. Die Beiträge sind immer für den ganzen Monat zu zahlen. Sie fallen auch dann an, wenn das Kind aufgrund von Schließungszeiten, Eingewöhnungszeit, Streik, höhere Gewalt,…, zeitweise nicht betreut werden kann oder Ihr Kind aufgrund Krankheit, Urlaub, usw. nicht betreut wird.

Für das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07 des Folgejahres) das der Einschulung Ihres Kindes zum 01.08. vorausgeht, ist kein Elternbeitrag von Ihnen zu leisten (beitragsfreies Jahr). Wird das Kind vorzeitig in die Schule aufgenommen (verbindliche Schulanmeldung muss vorgelegt werden), so wird eine Beitragsbefreiung ab dem 01.12. des Vorjahres für längstens 12 Monate gewährt.


Wenn das Kind/die Kinder abgemeldet werden sollen!

Die Abmeldung von Kindern muss grundsätzlich bei der Tagespflegeperson, der Kindertageseinrichtung oder der Schule abgemeldet werden. Diese Personen/Institutionen teilen die Abmeldung dann dem Fachbereich 3-3-10 zur Einstellung der Zahlungsforderungen automatisch mit.

Sie haben mehrere Kinder, die eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und/oder eine Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich besuchen?

  1. Nur Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege

Beiträge sind immer nur für ein Kind zu entrichten. Elternbeiträge werden bei einer Geschwisterbefreiung für das Kind berechnet, für das die „teuerste“ Betreuungsart in Anspruch genommen wird. Befindet sich ein Kind im beitragsbefreiten Jahr vor der Einschulung bleibt die „Geschwisterbefreiung“ für diesen Zeitraum bestehen.

  1. Nur Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Für das/die Geschwisterkind/er, das/die sich gleichzeitig in einer Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsbetreuung im Primarbereich in Oberhausen befinden, entfällt der Beitrag.

  1. Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege und Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Wird bereits für ein Kind, das in einer Oberhausener Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut wird, ein Elternbeitrag an die Stadt Oberhausen entrichtet, so ist das/die Geschwisterkind/er für den Besuch im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für diese Zeit ebenfalls beitragsfrei.

  1. Kindertageseinrichtung im beitragsfreien Jahr und Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Befindet/befinden sich jedoch ein/mehrere Geschwisterkind/er in der Betreuung in einer Oberhausener Kindertageseinrichtung und wird für diese/s Kind/er von den Beitragspflichtigen kein Beitrag an die Stadt Oberhausen entrichtet, weil sich das/die Kind/er im letzten Betreuungsjahr vor der Einschulung befinden und damit nach § 23 Abs. 3 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) von der Beitragspflicht befreit sind, so wird für das/die Kind/er das/die im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich betreut wird/werden, ein Elternbeitrag festgesetzt und erhoben.

Wie wird die Beitragshöhe ermittelt?

Maßgebend für die Festsetzung ist das gesamte Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres.

Als Jahreseinkommen ist die Summe aller positiven Einkünfte (Brutto) der Eltern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eines Kalenderjahres maßgebend. Negative Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten dürfen nicht vom Gesamteinkommen abgezogen werden.

Negative Einkünfte einer Einkommensart dürfen dagegen verrechnet werden.

Einkommensarten nach § 2 Abs. EStG sind:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbständige Tätigkeit
  • nichtselbständige Tätigkeit
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • sonstige Einkünfte nach § 22 EStG

    Anzurechnen sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit der Gewinn (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Steuerbescheid);

  • bei nichtselbständiger Tätigkeit, der Anteil nach Abzug der Werbungskosten pro Arbeitnehmer - Werbungskosten pro Arbeitnehmer bei nichtselbständiger Tätigkeit: 1.000,00 € Pauschbetrag  oder der Realbetrag –nach Vorlage des Steuerbescheides des Finanzamtes-.  Bei Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften ist der Realbetrag abzugsfähig.

    Als Einkommen zählt auch:

  • Wohngeld

  • Leistungen der öffentlichen Hand (Hartz-Gesetze, Arbeitslosengeld, Asylbewerberleistungsgesetz)

  • Ehegatten- und Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss für Kinder

  • Provisionen, Verrechnungen, …

  • Rentenleistungen

  • Übergangsgebührnisse, Krankengeld, Überbrückungsgeld, Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG), …

  • Elterngeld (300,00 € pro Monat bleiben anrechnungsfrei, der übersteigende Betrag wird angerechnet)

Bei diesem Einkommensarten sind keine Werbungskosten abzuziehen.

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder ähnliche Leistungen
  • Einkommen auf Darlehensbasis (z.B. Übergangsgelder, BaFöG als Darlehen, usw.)
  • Pflegegeld aus der Pflegegeldversicherung, Blindengeld, usw.

Angerechnet werden das/die Einkommen der Eltern und ggf. des Kindes, für das ein Elternbeitrag zu zahlen wäre/ist.

Zur Berechnung des Einkommens bitte ich immer vollständige Bescheide hier vorzulegen.

Wenn Sie mehr als zwei Kinder haben?

Für das dritte und jedes weitere Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, kann von Ihren Einkünften der momentan gültige Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG abgezogen werden.

Wichtig für Beamte/innen, Richter/innen, Berufssoldaten/innen, Mandatsträger/innen!

Bezieht ein Elternteil Besoldung aus einem aktiven Beamten-, Richter- oder Berufssoldatenverhältnis oder übt sie/er ein Mandat aus oder stehen ihr/ihm aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis  später ein Ruhegehalt, eine Abfindung oder eine Nachversicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu, muss dieses Einkommen nach Abzug der Werbungskosten  und ggf. des/der Kinderfreibetrages/Kinderfreibeträge (siehe „wenn Sie mehrere Kinder haben“) um 10% der Summe erhöht werden.

…Alleinerziehende und Pflegeeltern!

Lebt ein Kind nur mit einem Elternteil zusammen, ist es überwiegend in dessen Haushalt aufgenommen, so ist nur dieser Elternteil zahlungspflichtig, d.h. nur das Einkommen dieses Elternteils ist für die Festsetzung der Beiträge maßgebend. Wird das Kind von beiden Elternteilen gleichermaßen unterhalten, fließen die Einkünfte beider Elternteile in die Berechnung ein.

Erhält das Kind, für das der Elternbeitrag zu zahlen wäre/ist Unterhalt/-vorschuss, oder eine Waisenrente, so unterliegt dieses Einkommen der Anrechnung.

Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (Pflegebescheinigung muss vorliegen) den Pflegeeltern ein Kindergeld gezahlt oder und/nach § 32 EStG ein Kinderfreibetrag gewährt, treten diese Personen an die Stelle der Eltern. In diesem Fall wird ein Elternbeitrag der Einkommensstufe 15.000 bis 24.542 € erhoben, es sei denn eine Beitragsbefreiung tritt ein oder wird beantragt.

Überprüfung des Einkommens!

Die Satzungen der Stadt Oberhausen geben eine Überprüfung des Einkommens bei der Aufnahme und der Entlassung in/aus der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege und/oder Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vor.

Während der laufenden Betreuung ist ebenfalls eine Einkommensüberprüfung möglich.

Wenn sich das Einkommen ändert!

Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Änderung des Einkommens, Änderung der Anschrift, Änderung in den familiären Verhältnissen) müssen durch Vorlage der entsprechenden Nachweise unverzüglich mitgeteilt werden.

Sollte eine spätere Überprüfung ergeben, dass diese Angaben nicht angezeigt wurden, unvollständig oder fehlerhaft waren, so wird eine –auch nachträgliche- Neufestsetzung der Elternbeiträge vorgenommen.

Ordnungswidrig handelt, wer Änderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

Wer wird vom Elternbeitrag befreit?

Auf persönlichen Antrag können Ihnen die Elternbeiträge für ein Jahr erlassen werden, wenn diese Belastung Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. Vorrangig ist jedoch ein Antrag auf Wohngeld oder Lastenzuschuss zu stellen.

Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung mitzubringen:

  • letzten drei aktuellen Lohn-/Vergütungs-/Besoldungsbescheinigungen aller Einkommensbezieher
  • Nachweis über die Kaltmiete (Mietvertrag, Mietbuch, …)
  • Policen für eine private Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung (keine Kfz-Haftpflicht), Unfall- und/oder Lebensversicherung aller Familienmitglieder (Kapitallebensversicherungen können nicht anerkannt werden)
  • private Zusatzrenten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherungen
  • Nachweise über Kredite und/oder Ratenkäufe (kein Wohneigentum, keine Luxusgüter)         
  • Festsetzung der Elternbeiträge!

    Über die Festsetzung der Elternbeiträge/Veränderung der Elternbeiträge geht Ihnen immer ein entsprechender Bescheid zu.

    Zahlungsweise!

    Die Elternbeiträge werden jeweils zum 01. des laufenden Monats im Voraus fällig. Eine Zahlung zu einem anderen Termin ist nicht möglich.

    Sie können wahlweise per Dauerauftrag, Überweisung oder  mittels automatischem Abbuchungsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zahlen.

    Bei Überweisungen oder Dauerauftrag geben Sie als Verwendungszweck bitte die Vertragsgegenstandsnummer, die Sie auf jedem Festsetzungsbescheid finden, an.

    Und außerdem …, wenn mein Kind ein Mittagessen erhält!

    Die Träger von Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich können für die Verpflegung von Kindern ein kostendeckendes Entgelt verlangen.

    Besucht Ihr Kind eine städtische Kindertageseinrichtung erfolgt die Zahlungsabwicklung, wie bei den Elternbeiträgen, durch die Stadt Oberhausen, Dezernat 3/ Bereich 3/Schule, Fachbereich 3-3-10.

    Verpflegungsentgelte anderer Träger werden durch diese erhoben und abgerechnet.

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

    Herausgeber: Stadt Oberhausen, Bereich 3-3/Schule

  • Geschwisterbefreiung:

    Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 05.07.2017:

    Werden mehr als ein Kind einer/s Beitragspflichtigen gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut, für deren Beitragserhebung die Stadt Oberhausen zuständig ist,  entfallen die Beiträge nach dieser Satzung für das zweite und jedes weitere Kind der/des Beitragspflichtigen im gleichen Haushalt. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen (Geschwisterkindbefreiung).

    Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 05.07.2018:

    Wird bereits für ein Kind, das im Haushalt der/des Beitragspflichtigen lebt, ein Elternbeitrag für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege oder für die Teilnahme am Offenen Ganztag an die Stadt Oberhausen entrichtet, so entfällt der Beitrag nach dieser Satzung für weitere Kinder der/des Beitragspflichtigen im gleichen Haushalt, die an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen (Geschwisterkindbefreiung).

Kontakt

Stadt Oberhausen
Schule
Allgemeine Verwaltung
Michael Griebl
Steinbrinkstraße 248
46145 Oberhausen

Tel.: 0208 825-9364
Fax: 0208 825-5401
E-Mail: michael.griebl@oberhausen.de