Steuern

Schmutzwassergebühren

Grundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren ist die Entwässerungssatzung in der jeweils geltenden Fassung.

Als Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten oder sonst wie anfallenden oder aufgebrachten Wassermengen des letzten (vor dem Erhebungszeitraum liegenden) einjährigen Ablesezeitraums. Bei einem Grundstück, das erstmalig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, werden die Schmutzwassergebühren für diejenigen Erhebungszeiträume, in denen noch keine volle einjährige Verbrauchsmenge vorliegt, entsprechend der ersten vollen einjährigen Verbrauchsmenge festgesetzt. Bis zum Vorliegen dieser Verbrauchsmenge können Vorauszahlungen erhoben werden. Bei Wohngrundstücken entspricht die Vorauszahlung derjenigen Schmutzwassergebühr, die bei einer Verbrauchsmenge von 128 l je Person und Tag entsteht.

Es besteht die Möglichkeit, die auf dem Grundstück verbrauchten und/oder zurückgehaltenen und somit nicht der Kanalisation zugeführten Wassermengen abzusetzen. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist von dem Gebührenpflichtigen über geeignete Messeinrichtungen (Wasserzähler o. ä.), die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten hat, zu führen.
Reichen Sie bitte eine Kopie der Einbau- oder Kaufrechnung ein und teilen Sie das Datum des Einbaus und den Zwischenzählerstand bei Einbau schriftlich mit. Der Antrag kann formlos oder mithilfe dieses Formulars gestellt werden. Der Zwischenzählerstand kann formlos oder mithilfe dieses Formulars per Post, Fax oder E-Mail mitgeteilt werden. Bitte per E-Mail nur PDF- und/oder JPG-Dateien übersenden, da andere Dateiformate ggfs. nicht geöffnet werden können.

Die Höhe der Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Abgabesatz-Satzung.