Kindertagespflege

Informationen zum Verdienst

Was verdient eine Kindertagespflegeperson?

Betreuungspersonen in der Kindertagespflege sind in der Regel selbstständig tätig. Sie müssen sich beim Finanzamt, bei der Krankenkasse und bei der Rentenversicherung als selbstständig tätige Kindertagespflegeperson anmelden.
Zudem ist der Abschluuss einer Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) verpflichtend.

Kindertagespflegepersonen können für die Betreuung von Tageskindern eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII beantragen.
Die Vergütung bemisst sich am nachgewiesenen Betreuungsbedarf des Kindes und an der Qualifizierung der Betreuungsperson. Die Auszahlung erfolgt als Pauschale monatlich pro Kind.

Finanzielle Förderung für Kindertagespflegepersonen mit Zertifikat zur Kindertagespflege gemäß dem DJI-Curriculum bzw. QHB (Betreuungszeit - Vergütung für Förderleistung und Sachaufwand sowie Vor- und Nachbereitungszeiten):

  • Bis zu 10 Std. pro Woche / Kind   -   308,17 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 15 Std. pro Woche / Kind   -   448,25 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 20 Std. pro Woche / Kind   -   588,32 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 25 Std. pro Woche / Kind   -   728,40 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 30 Std. pro Woche / Kind   -   868,47 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 35 Std. pro Woche / Kind   -   1.008,55 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 40 Std. pro Woche / Kind   -   1.148,63 EUR pro Monat / Kind
  • bis zu 45 Std. pro Woche / Kind   -   1.288,70 EUR pro Monat / Kind

Unfallversicherung

Die Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, sich mit Beginn ihrer Tätigkeit selbstständig bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) anzumelden und nach Beendigung der Tätigkeit wieder abzumelden. Die Beiträge werden durch die Stadt Oberhausen in voller Höhe erstattet. Besteht innerhalb eines Kalenderjahres kein Betreuungsverhältnis, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Beiträge.


Gesetzliche Rentenversicherung

Alle Kindertagespflegepersonen sind außerdem verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden, sobald sie einen Gewinn im steuerrechtlichen Sinne von mehr als 538 Euro pro Monat verzeichnen. Die anfallenden Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Stadt Oberhausen hälftig erstattet. Eine Erstattung erfolgt maximal bis zur Höhe des Mindestsatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer steuerlichen Gewinnerwartung von unter 538 Euro pro Monat können Sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.


Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Sind Kindertagespflegepersonen nicht beitragsfrei in der Familienkrankenkasse versichert, müssen sie sich eigenständig krankenversichern. Die Erstattung erfolgt in Höhe von 50 Prozent eines angemessenen Beitrages. Als angemessen gilt der Regelbeitrag für nebenberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie einer Absicherung gegen Einnahmeausfälle im Krankheitsfall, die sich an den regelmäßigen Einnahmen der Kindertagespflegeperson orientiert.


Vertragszeiten

Für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Vertretungsorganisation durch die Fachstelle Kindertagespflege,
  • ein Vertretungsstützpunkt (sofern die Kindertagespflegeperson diesem angeschlossen ist),
  • Anstellung einer eigenen Vertretungskraft,
  • Kindertagespflegepersonen können auch eine Vertretung im Rahmen ihres Netzwerkes untereinander organisieren.

Finanzielle Auswirkungen auf Ausfallzeiten entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege.


Kündigungsfristen

Die Kündigung eines Betreuungsverhältnisses muss schriftlich eingereicht werden. Bei einer einseitigen Kündigung ist eine Unterschrift (Kindertagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten) ausreichend und das Betreuungsverhältnis wird zum Ende des folgenden Monats beendet. Im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten ist eine Kündigung zum Ende des laufenden Monats möglich.

Im ersten Betreuungsmonat (Eingewöhnungszeit) kann mit einer Frist von fünf Werktagen zum Monatsende bzw. bei Kindern unter 1 Jahr im zweiten Betreuungsmonat einseitig das Betreuungsverhältnis zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Fachstelle Kindertagespflege
Essener Straße 57
46047 Oberhausen

Telefon: 0208 825-9449, -9352, -9383, -9343, -9455, -9397, -9359, -9399, -9389, -9371, -9419, -9405
Fax: 0208 825-4263
E-Mail: Fachstelle.Kindertagespflege@oberhausen.de