Gewerbeangelegenheiten
Gewerbeuntersagungen
Kurzbeschreibung
Rechtsgrundlage: § 35 Gewerbeordnung
Zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gemäß § 35 Gewerbeordnung durch die zuständige Ordnungsbehörde kann es aus verschiedenen Gründen kommen.
Meist führen jedoch die Missachtung steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen durch den Gewerbetreibenden, wie z. B. das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben oder auch ein mangelhaftes steuerliches Erklärungsverhalten, zur Einleitung.
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf sein Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig ist, wer sein Gewerbe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreibt.
Die zuständige Ordnungsbehörde wird dies in der Regel ermitteln und unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob eine Gewerbeunter-sagung erforderlich ist.
Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wird immer schriftlich mitgeteilt und begründet.
Sollten Sie ein Schreiben der Stadt Oberhausen erhalten, in dem die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens mitgeteilt wird, stecken Sie nicht den Kopf in den Sand.
Reagieren Sie darauf und setzen Sie sich mit der Ordnungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist in Verbindung (siehe Kontakt).
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache!
Sollte es letztendlich tatsächlich zu einer Gewerbeuntersagung kommen, erhalten Sie hierüber eine Ordnungsverfügung. Die Gewerbeuntersagung gilt bundesweit und auf Dauer. Es gibt keine Verjährung.
Sollten Sie beabsichtigen, nach einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung erneut selbständig tätig zu werden, so ist vor Beginn der Tätigkeit von Ihnen die Wiedergestattung der Gewerbeausübung bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen. Möglich ist dies frühestens ein Jahr nach Rechtskraft der Gewerbeuntersagung.
Weitere Informationen zum Thema Gewerbeuntersagung finden Sie auch im Serviceportal.
Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung
Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung
Eine Gewerbeuntersagung gilt bundesweit und auf Dauer. Es gibt keine Verjährung und sie erledigt sich auch nicht von selbst.
Wer nach einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung die selbständige Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, darf dies nicht ohne Weiteres tun.

Er benötigt vor Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis, die sogenannte Wiedergestattung.
Diese Wiedergestattung muss bei der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich beantragt werden. Möglich ist dies frühestens 1 Jahr nach Rechtskraft der Gewerbeuntersagung.
Antragsverfahren
Erst nach Eingang des Antrages wird die Ordnungsbehörde Ihre gewerbliche Zuverlässigkeit prüfen und eine Entscheidung treffen.
Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung erhalten Sie von der Ordnungsbehörde einen entsprechenden Erlaubnis- oder auch Ablehnungsbescheid.
Nehmen Sie gern telefonisch oder per Email Kontakt mit der Ordnungsbehörde (siehe Kontakt) auf, bevor Sie einen Antrag stellen.
So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer erfolgreichen Wiedergestattung erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Voraussetzungen zur Wiedergestattung
Die Tatsachen, die damalig zur Gewerbeuntersagung geführt haben, müssen weggefallen sein. Außerdem dürfen keine neuen Tatsachen entstanden sein, die Ihre gewerbliche Zuverlässigkeit weiterhin in Frage stellen.
Verwaltungsgebühren
Zwischen 100,00 Euro bis 3.000,00 Euro, je nach Verwaltungsaufwand.
Weitere Informationen zum Thema Wiedergestattung der Gewerbeausübung finden Sie auch im Serviceportal.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20/Allgem. Gewerbeangelegenheiten
Frau Preußler
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Telefon: 0208 825-3021
E-Mail: petra.preussler@oberhausen.de