Gewerbeangelegenheiten
Bewachungsgewerbe
Kurzbeschreibung
Rechtsgrundlage: § 34 a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
Wer als Selbstständiger gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde (sogen. Bewachungserlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung).
Voraussetzungen
- Antragsteller benötigt mindestens die IHK-Sachkundeprüfung oder anderweitige gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 8 Bewachungsverordnung.
- Antragsteller muss in geordneten Verhältnissen leben.
Dies ist u. a. durch steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und des Stadtsteueramtes nachzuweisen - Keine einschlägigen Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis.
- Keine einschlägigen Eintragungen im Gewerbezentralregister.
- Keine einschlägigen polizeilichen- und verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse.
Antragsverfahren
Nehmen Sie gern vor Antragstellung telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit der Ordnungsbehörde auf (siehe Kontakt).
So kann im Vorfeld eine kurze Beratung stattfinden. Außerdem können mit Ihnen Antragsformulare und Merkblätter über die von Ihnen bei Antragstellung vorzulegenden Unterlagen durchgesprochen werden.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Gebühren
Ab 2.250,00 EUR
Bewacherregister
Die Zugangsdaten zum Bewacherregister werden nach Erteilung der Erlaubnis ausgehändigt. Der Bewachungsunternehmer hat sich hier zu registrieren.
Über das Bewacherregister ist zukünftiges Wach- und Leitungspersonal zu melden und es wird hierüber die sogen. BewacherID vergeben.
Angestelltes Wach- und Leitungspersonal
Rechtsgrundlage: § 34 a Gewerbeordnung, § 16 Bewachungsverordnung
Das Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Qualifikation besitzen.
Zur Feststellung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation ist Wach- und Leitungspersonal vor der Beschäftigung durch das Bewachungsunternehmen über das Bewacherregister zu melden. Eingesetzt werden darf dieses erst nach positivem Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Ordnungsbehörde und Freigabe im Bewacherregister.
Hinweis:
Die sogen. BewacherID kann nur über ein Bewachungsunternehmen „beantragt“ werden. Angestellte Wachpersonen oder Leitungspersonal können diese nicht selbst beantragen.
Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Wach- und Leitungspersonal
Ab 60,00 EUR bis maximal 3.000,00 EUR.
Weitere Informationen zum Thema Bewachungsgewerbe finden Sie auch im Serviceportal.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20/Allgem. Gewerbeangelegenheiten
Frau Preußler
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Telefon: 0208 825-3021
E-Mail: petra.preussler@oberhausen.de