Vorsorge
Vorsorge treffen
Durch rechtzeitige Vorsorge können persönliche Wünsche und Vorstellungen für den Fall einer späteren Unterstützungsbedürftigkeit festgelegt werden.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Fall einer erforderlichen rechtlichen Betreuung als Betreuungsperson eingesetzt werden soll. Darüber hinaus können Wünsche zur Ausgestaltung der Betreuung festgehalten werden.
Das Betreuungsgericht berücksichtigt diese Wünsche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, bestimmte Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen, sofern die vollmachtgebende Person hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.
Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:
- Gesundheitsangelegenheiten
- Vermögensangelegenheiten
- Behördenangelegenheiten
- Wohnungs- und Vertragsangelegenheiten
Durch eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gegebenenfalls vermieden werden.
Die Betreuungsbehörde kann Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen. Für die Beglaubigung wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.