Baukultur

Baukultur in der Stadtplanung

Ein Grundsatz der Stadtplanung ist die baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbilds (§1Abs.5 BauGB). Eine Verbesserung der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient ganz ausdrücklich dem Allgemeinwohl (§136Abs.4 BauGB). Neben anderen Punkten sind insbesondere die Belange der Baukultur, Straßen und Plätze von künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Ortsbildes ganz grundsätzlich bei der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen (§1Abs.6 BauGB). Die Berücksichtigung baukultureller Belange können auch Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags sein (§11Abs.1 BauGB) und selbst bei den Sonderregelungen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie ist eine Voraussetzung die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit baukulturellen Belangen (§248 BauGB).

Örtliche Bauvorschriften mit besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Gestaltung von Ortsbildern im Allgemeinen oder auch speziell von Gemeinschaftsanlagen, Stellplätzen, Einfriedungen und vielem mehr (§89 LBO NW) basieren in der Regel auf zuvor ermittelten baukulturellen Werten. Die eigene Baukultur zu kennen und deren Wert zu schätzen ist Grundlage für eine gute Gestaltung unserer Lebensräume und damit eine wichtige Aufgabe der Stadtplanung.

„Auch für nachfolgende Generationen müssen Qualitäten von Gebäuden und des räumlichen Umfelds sichtbar und begreifbar gemacht werden, damit diese wertgeschätzt und gepflegt werden. Baukultur ist (…) ein (…) Prozess, der sich über lange Zeiträume entwickelt und in anhaltenden Werten manifestiert. Hierfür bedarf es gleichermaßen Tradition und Innovation, um aus Leistungen der Vergangenheit und der Gegenwart das baukulturelle Erbe von morgen zu schaffen“  (Baukulturbericht: Die neuen Baupolitischen Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2022, S.10).

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