Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln, kann das zuständige Betreuungsgericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung veranlassen.
Die rechtliche Betreuung dient der Unterstützung betroffener Personen bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten und orientiert sich am individuellen Unterstützungsbedarf. Sie erfolgt ausschließlich in den Aufgabenbereichen, in denen eine Hilfe erforderlich ist. Ziel der Betreuung ist es, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und ihre Rechte sowie Interessen zu wahren.
Aufgaben der rechtlichen Betreuung
Die rechtliche Betreuung umfasst die gesetzliche Vertretung einer volljährigen Person in festgelegten Aufgabenbereichen. Der Umfang der Betreuung wird durch das Betreuungsgericht bestimmt.
Zu den möglichen Aufgabenbereichen gehören insbesondere:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Regelung von Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Einrichtungen und Vertragspartnern
- Entgegennahme und Bearbeitung von Postangelegenheiten
Die Betreuungsperson hat die Angelegenheiten der betreuten Person entsprechend deren Wünschen und Wohl wahrzunehmen, soweit dies rechtlich zulässig und dem Wohl der betreuten Person nicht entgegenstehend ist.
Die rechtliche Betreuung stellt keine Entmündigung dar. Die betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und behält ihr Recht auf eigenverantwortliche Entscheidungen, soweit keine anderslautenden gerichtlichen Anordnungen bestehen.
Bestellung einer Betreuungsperson
Die Bestellung einer Betreuungsperson erfolgt durch das zuständige Amtsgericht – Betreuungsgericht.
Als Betreuungsperson können insbesondere bestellt werden:
- ehrenamtliche Betreuungspersonen, beispielsweise Angehörige oder nahestehende Personen,
- berufliche Betreuungspersonen oder
- Betreuungsvereine beziehungsweise Behördenbetreuungen.
Bei der Auswahl der Betreuungsperson berücksichtigt das Gericht insbesondere die Eignung der Person sowie die Wünsche der betroffenen Person.
Betreuungspersonen unterliegen der gerichtlichen Aufsicht und sind verpflichtet, ihre Tätigkeit am Wohl der betreuten Person auszurichten.