Hinweise zum aktuellen Winterwetter
Der Winter hat mit Schnee und Eis in Oberhausen Einzug gehalten. Obwohl die weiße Pracht toll aussieht, gibt es einige Regeln, insbesondere für Grundstückseigentümer, zu beachten. Für die Entfernung von Schneelasten auf Dächern und Eiszapfen ist die Feuerwehr Oberhausen nicht zuständig, sondern der Hauseigentümer.
Welche Grundstücksbereiche müssen von Schnee und Eis befreit werden?
Wichtig ist, dass der Fußgängerverkehr vor dem Grundstück gesichert ist. Das heißt, dass Gehwege - und auch Fahrbahnbereiche ohne extra abgetrennten Gehweg - in der Zeit von 7 - 20 Uhr in angemessener Breite geräumt und wenn nötig anschließend mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen.
Gerade an schmalen Wohnstraßen können Schneeberge die Verkehrs- und Parkflächen erheblich blockieren. Da wird es schon mal richtig eng und Parkplätze werden immer mehr zur Mangelware. Für den Winterdienst der Stadt gibt es in der Regel keine Alternative dazu, den Schnee an den Straßenrand zu schieben. Wohl aber für Grundstückseigentümer. Diese sollten bei der Gehwegreinigung den Schnee möglichst auf dem eigenen Grundstück lagern.
Welche Gefahr geht von Dachlawinen aus?
Dachlawinen sind gefährlich: Sie können Passanten verletzen und Autos beschädigen. Für Dachlawinen aus Schnee und Eis haftet in der Regel der Eigentümer des Hauses. Er hat die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Der Hausbesitzer muss dafür sorgen, dass weder Dachlawinen abgehen noch Eiszapfen auf die Straße fallen. Warnschilder vor dem Gebäude oder eine Absperrung können für Sicherheit sorgen, wenn Schnee oder Eis auf dem Dach sich zu lösen drohen
Welches Streumittel sollte eingesetzt werden?
Auf den Einsatz von Salzen oder anderen auftauenden Stoffen sollte weitestgehend verzichtet werden, denn Salze sind aggressiv. Sie greifen Schuhwerk, Textilien und ungeschützte Hundepfoten an; auf Dauer schädigen sie sogar Beton und Pflastersteine. In großen Mengen gestreut, verunreinigt Salz durch Abspülung in unversiegelte Bereiche das Erdreich und schädigt dort die Pflanzen. Abstumpfende Streumittel ohne Salzzusatz (verschiedenartige, im Handel erhältliche Granulate oder Sande) sind in den meisten Fällen völlig ausreichend. Streusalz oder andere auftauende Stoffe sollen nur verwandt werden, wenn mit abstumpfenden Streustoffen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
Streupflicht auf Straßen und Autobahnen
Zur allgemeinen Streupflicht: Das Straßenreinigungsgesetz schreibt eine generelle Streupflicht nur innerhalb geschlossener Ortschaften vor. Straßen- und Autobahnmeistereien müssen darüber hinaus die Überlandstraßen zwischen 6 und 22 Uhr und Autobahnen rund um die Uhr befahrbar halten. Niemand kann aber garantieren, dass Autobahnen eis- und schneefrei sind. Also bei entsprechenden Wetterverhältnissen: Umsichtig fahren!
Weitere Informationen mit Fragen und Antworten zum Winterdienst hat die WBO zusammengestellt auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt.
RWW gibt Tipps gegen Frostschäden an Leitungen
Angesichts anhaltender klirrender Kälte warnt die RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft erneut vor Schäden an eingefrorenen Wasserzählern und Hausanschlussleitungen. Sie weist darauf hin, dass Hauseigentümer beziehungsweise Mieter selbst für die Frostsicherheit von Anschlüssen, Wasserleitungen und Heizungsanlagen verantwortlich sind.
RWW rät, ungeschützte Leitungsteile, Zähler und andere Armaturen mit geeigneten Materialien wie Holzwolle oder Styropor zu isolieren. Das ist besonders wichtig, wenn sich der Zähler in einem Zählerschacht befindet oder eine separate Entnahmestelle zur Gartenbewässerung installiert ist. Auch im Keller, der Waschküche oder in der Garage kann die Kälte Schaden anrichten. Deshalb: Türen und Fenster zu, Zugluft vermeiden! Und ungenutzte Leitungen im Garten oder der Garage überstehen den Winter unbeschadet, wenn man sie rechtzeitig entleert. Bei Schäden an Hausanschlüssen oder Zählern muss RWW umgehend benachrichtigt werden.
♦ Der zuständige Entstörungsdienst ist rund um die Uhr besetzt und unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0208 4433-9.