Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Abbrennen von Zweck- und Brauchtumsfeuern zu Ostern

Erteilung von Genehmigungen zum Entzünden und Abbrennen von Zweckfeuern, zum Beispiel  Lagerfeuer, Sonnenwendfeuer.


Brauchtumsfeuer zu Ostern

Es ist grundsätzlich verboten, Feuer im Freien zur Abfallbeseitigung zu missbrauchen.

Nur wenn der Zweck des Feuers eindeutig und zweifelsfrei als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 Lan­desimmissionsschutzgesetz. Ein Osterfeuer dient dann der Brauchtumspflege, wenn es von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemein­schaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung (nicht ausreichend ist die öffentliche Ankündigung) für jedermann zugänglich ist. In dieser Konstellation stellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Brauchtumspflege ist danach im Sinne einer öffentlichen, im Gemeinschaftsleben des Umfeldes (Viertel, Stadtteil, Stadt etc.) verankerten Veranstaltung zu verstehen.

Folgende Regeln sollten allerdings beachtet werden:

  • Für das Abbrennen dürfen nur trockenes und naturbelassenes Holz, Rinde, Reisig oder Zapfen verwendet werden;
  • Zum Anzünden dürfen keine Mineralöle oder mineralölhaltige Stoffe verwendet werden;
  • Das Feuer ist von mindestens einer volljährigen Person zu beaufsichtigen;
  • Zu brennbaren Gegenständen im Umfeld des Feuers ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten;
  • Sobald eine Gefahr oder eine erhebliche Belästigung für Personen oder die Umgebung entsteht, ist das Feuer zu löschen;
  • Die Glut muss abgelöscht und Verbrennungsrückstände müssen beseitigt werden.

Ganz wichtig: Wenn das Holz bereits über einen längeren Zeitraum aufgeschichtet ist, sollte kurz vor dem Abbrennen noch einmal umgeschichtet werden. Denn gerade diese Holzhaufen werden von Igeln und anderen Tieren gerne als Unterschlupf genutzt und wären sonst eine tödliche Falle.

 

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