Grundbesitzabgaben
Straßenreinigungsgebühren
Die Straßenreinigungsgebühr wird für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze erhoben.
Grundlage für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Straßenreinigungssatzung der Stadt Oberhausen.
Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten von Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.
Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an einer Straße liegen, aber beispielsweise über eine private Zuwegung von einer gereinigten Straße aus erreichbar sind.
Wie wird die Gebühr berechnet?
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr richtet sich insbesondere nach:
- der Länge der Grundstücksseite entlang der erschließenden Straße (Straßenfrontlänge) sowie
- der Reinigungshäufigkeit.
Bei Eckgrundstücken oder Grundstücken mit mehreren erschließenden Straßen können mehrere Grundstücksseiten bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden.
Reinigungshäufigkeit und Straßenkategorie
Die Häufigkeit der Reinigung und die Einordnung der Straße ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis der Stadt Oberhausen, das Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist.
Unterbrechungen der Straßenreinigung
Vorübergehende Unterbrechungen, Einschränkungen oder Verzögerungen der Reinigungsleistung führen grundsätzlich nicht zu einer Minderung oder Erstattung der Gebühren.
Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu vier Wochen.
Unterbleibt die Reinigung über einen längeren Zeitraum, kann eine Gebührenerstattung auf Antrag geprüft werden.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu Ihren Straßenreinigungsgebühren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbesitzabgaben gerne zur Verfügung.