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Rat entscheidet über neuen Dezernatsverteilungsplan
Der Rat der Stadt Oberhausen wird in seiner nächsten Sitzung am Montag, 9. November 2026 über eine Umstrukturierung der Dezernate in der Stadtverwaltung beraten. Die Überarbeitung des bestehenden Dezernatsverteilungsplans wird notwendig, weil die Amtszeiten von vier der aktuell fünf Beigeordneten im kommenden Jahr auslaufen. Drei von ihnen werden im Verlauf des kommenden Jahres aus dem Dienst ausscheiden.
Mit der vorgeschlagenen Umstrukturierung sollen thematisch eng verzahnte Aufgabenbereiche gebündelt werden und so inhaltliche und organisatorische Synergien gehoben werden. Zudem sollen die Aufgaben und das Personal gleichmäßiger auf die Dezernate verteilt werden. Gleichzeitig sollen mit der aktualisierten Struktur historisch gewachsene Zuständigkeiten stärker anhand von fachlichen Schwerpunkten organsiert werden. So soll sichergestellt werden, dass für die 2027 anstehenden Nachbesetzungen geeignete und erfahrene Kandidatinnen und Kandidaten gefunden werden. Hieraus ergibt sich in der nun zu beschließenden Struktur eine Rückkehr zur in der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen in §9 festgelegten Zahl von sechs Beigeordneten. Eine im Stellenplan vorhandene Dezernentenstelle wird im Gegenzug gestrichen.
Gemäß § 73 Gemeindeordnung des Landes NRW legt der Rat der Stadt die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister fest. Der Vorschlag wird dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 2. November 2026 zur Vorberatung und dem Rat in seiner Sitzung am 9. November 2026 zum Beschluss vorgelegt. Die Vorlage ist im öffentlichen Teil der jeweiligen Sitzungen im Ratsinformationssystem der Stadt Oberhausen einsehbar.
Hintergrund:
- Beigeordnete sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt. (§ 71 Abs. 1 GO NRW)
- Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. (§ 71 Abs. 2 GO NRW)
- Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. (§ 71 Abs. 3 GO NRW)