Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz (Nachtarbeit)

Zum Schutz der Nachtruhe sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Verhütung oder zur Beseitigung eines Notstandes.

Auf Antrag können Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines/einer Beteiligten liegt. Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel bei wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern vor.

Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist mindestens eine Woche vorher zu stellen.

Ansprechpartnerin:
Frau Potokar      
Telefon:  0208 825-3626
E-Mail: anja.potokar@oberhausen.de

Stadt Oberhausen
Bereich Umwelt
Untere Umweltschutzbehörde
Technisches Rathaus Sterkrade
Gebäude B, 7. Etage
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
E-Mail: uib@oberhausen.de