Geoinformation und Kataster

Gebäudeeinmessung

 

Der §11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW (Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster) schreibt vor, dass im Liegenschaftskataster für das Landesgebiet Flurstücke und Gebäude darzustellen und zu beschreiben sind. Somit ist der Nachweis des aktuellen Gebäudebestandes ein wesentlicher Bestandteil des Katasters und aus planerischer Sicht auch ein bedeutsamer Teil.

Das Kataster muss aber nicht nur den Zwecken der Verwaltung, Wirtschaft und Planung gerecht werden, sondern auch dem privaten Rechtsverkehr.

So kann zum Beispiel in den meisten Fällen eine Beleihung des Grundstückes oder Gebäudes nicht stattfinden, wenn das Gebäude Im Liegenschaftskataster nicht eingemessen und nachgewiesen ist. Um die Geobasisdaten aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.

Nach §16 VermKatG NRW sind Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtige verpflichtet, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

Die Gebühren für die Vermessungskosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen -VermWertKostO NRW- vom 12.12.2019.

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Fachbereich Geodaten, Liegenschaftskataster
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