Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für bestimmte Vergnügungen und Veranstaltungen im Stadtgebiet der Stadt Oberhausen erhoben.
Die Steuer dient der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und wird von den Veranstaltern oder Betreibern der jeweiligen Einrichtungen entrichtet.
 

Welche Vergnügungen sind steuerpflichtig?

Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen unterliegen insbesondere folgende Vergnügungen der Steuerpflicht:

  • Tanzveranstaltungen,
  • Striptease-, Peepshow- und Tabledance-Veranstaltungen sowie vergleichbare Darbietungen,
  • Vorführungen pornografischer oder ähnlicher Filme und Bilder,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
  • die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten,
  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen,
  • das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt sowie
  • Sex- und Erotikmessen.
     

Spielapparatesteuer

Den größten Anwendungsbereich der Vergnügungssteuer bildet die Besteuerung von Spielapparaten.
Betreiber von Spielhallen, Gaststätten oder anderen Aufstellorten sind verpflichtet, die erforderlichen Steuererklärungen fristgerecht einzureichen.
Die hierfür benötigten Formulare und Vordrucke stehen im Downloadbereich zur Verfügung.
 

Steuersätze

Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

Je Apparat und angefangenem Kalendermonat beträgt die Steuer:

  • in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen: 41,00 Euro
  • in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten: 23,00 Euro
     

Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

Für Geldspielgeräte beträgt die Steuer seit dem 01.06.2024 24 Prozent des monatlichen Einspielergebnisses.
Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse zuzüglich ausgewiesener Fehlbeträge. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben der Vergnügungssteuersatzung.
 

Formulare und Downloads

Die aktuellen Vordrucke zur Erklärung der Vergnügungssteuer finden Sie im Downloadbereich dieser Seite und als Onlineformulare.
 

Rechtsgrundlage

Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen.

Zur Vergnügungssteuersatzung
 

Ansprechpartner

Bei Fragen zur Vergnügungssteuer stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergnügungssteuer gerne zur Verfügung.
 

Ansprechpartner

Aufgabengebiet Sachbearbeiter/in

Telefonnummer

0208/825 -

Zimmer
Arbeitgruppenleitung n/n    
Vergnügungssteuer Frau Bader 3042 63
Vergnügungssteuer Herr Müller 2568 375

Öffnungszeiten

Montag 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Dienstag 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Mittwoch 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Freitag 08.30 - 12.00 Uhr  
 

Kontakt

Stadt Oberhausen
Vergnügungssteuer
Schwartzstr. 72
46045 Oberhausen

E-Mail: vergnuegungssteuer@oberhausen.de