Standesamt

Geburtsnamen des Kindes

Namensführung nach deutschem Recht

  1. Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen (verheiratet)
    Das Kind  erhält den Ehenamen seiner Eltern zum Geburtsnamen
  2. Geburtsnamen bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (verheiratet)
    Führen die verheirateten Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder). Es kann auch ein Doppelname aus den Familiennamen der Eltern gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich).
  3. Namen des Kindes nicht verheirateter Eltern
    3.1  Anerkennung der Vaterschaft (ohne gemeinsame Sorge)
           Ist die nichtverheiratet Mutter des Kindes Deutsche, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.

    3.1.1 Wenn die Vaterschaft anerkannt wurde, kann die Kindesmutter gegenüber dem Standesamt dem Kind den Namen des anderen Elternteils (Vater) erteilen. Es kann auch ein Doppelname aus den Familiennamen der Eltern gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich). Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils (Vaters).
    3.2 Anerkennung der Vaterschaft mit gemeinsamer Sorge 
    3.2.1 Steht den nicht verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge zu (Erklärung über die gemeinsame Sorge beim Jugendamt oder Notar), so bestimmen die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Eklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Es kann auch ein Doppelname aus den Familiennamen der Eltern gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich).
    Eine nach der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegebene  Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.


NEUES NAMENSRECHT AB DEM 01.05.2025

Am 01.05.2025 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten, welches viele Möglichkeiten für die deutsche Namensführung schafft. Einige beispielhafte Änderungen führen wir Ihnen gerne auf:

  • Die Führung eines Doppelnamens bei Elternteilen mit unterschiedlichen Familiennamen
  • Der Wegfall von versäumten Fristen bzgl. der Namensführung
  • Die Änderung des Familiennamens des Kindes bei Wiederannahme des Geburtsnamens eines Elternteils

Das neue Namensrecht ist sehr umfangreich und nicht auf jeden Einzelfall gleich anwendbar. Deshalb ist empfohlen, sich vorab von der Geburtenabteilung beraten zu lassen, damit Ihr individuelles Anliegen sowie Ihre Möglichkeiten geprüft werden können.

Bitte richten Sie Ihr Anliegen sowie Ihre Fragen an: geburten@oberhausen.de
Eine Broschüre zum neuen Namensrecht finden Sie unter Downloads.


Namensführung nach ausländischem Recht

Die Namensführung des Kindes kann sich auch nach dem Recht richten, dem ein Elternteil angehört.

Die Namensführung richtet sich nach dem internationalen Privatrecht des jeweiligen Staates. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, ist nur eine Wahl möglich, wenn das gewählte Recht ebenfalls Vor- und Familiennamen (wie im deutschen Namensrecht) kennt.

Auch hier ist es empfohlen sich zunächst von der Geburtenabteilung des Standesamtes beraten zu lassen.

Bitte richten Sie Ihr Anliegen sowie Ihre Fragen an: geburten@oberhausen.de

Kontakt

Standesamt Oberhausen
Abteilung Geburten
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Gebäude C Zimmer C 301 bis C 304
Hotline: 0208 825-2070
Fax: 0208 825-2723
E-Mail: geburten@oberhausen.de