Aufhebung der Bundesnotbremse ab 21. Mai

Die Sieben-Tage-Inzidenz für Oberhausen lag am Mittwoch, 19. Mai 2021, fünf Werktag in Folge unter 100. Damit ist die vom Bund verfügte „Notbremse“ außer Kraft getreten: Ab Freitag, 21. Mai, wurden verschiedene Maßnahmen gelockert. „Die erste Stufe mit vorsichtigen Öffnungen aufgrund des Inzidenzwertes zwischen 100 und 50 gilt ab Freitag“, erklärt Krisenstabsleiter Michael Jehn. „Wir freuen uns, dass wir mit den Lockerungen in vielen Bereichen einen weiteren Schritt in Richtung Normalität ermöglichen können. Mein besonderer Dank gilt hier den Oberhausenerinnen und Oberhausenern, die sich in den vergangenen Wochen und Monaten an die vielen Maßnahmen gehalten haben. Durch ihre Mithilfe können wir nun endlich schrittweise Öffnungen zulassen.“

Der Krisenstabsleiter erinnert: „Trotz aller Freude über die Lockerungen gilt nach wie vor, dass die Öffnungsschritte an negative Testergebnisse geknüpft sind. Wir müssen weiter vorsichtig sein, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beachten und mit dem Testen daran arbeiten, Infektionsketten schnell und gezielt zu erkennen und dann zu unterbrechen.“ Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Menschen mit vollem Impfschutz (14 Tage nach der zweiten Impfung mit den Impfstoffen von Biontech, Moderna oder Astrazeneca oder der Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson) und Genesene negativ Getesteten gleich; zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.


Die Lockerungen im Einzelnen:

Ausgangsbeschränkung

Ab Freitag, 21. Mai, 0 Uhr, ist die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben.


Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt.

Außerdem sind wieder Treffen von bis zu fünf Personen (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus zwei Haushalten zulässig. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.


PCR-Test, Antigen-Schnelltest, Selbsttest

Die Coronaschutzverordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines Coronatests  vor. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein. Allerdings muss das Ergebnis bestätigt sein. Ausreichend sind aber auch z.B. die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätig hat. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen.


Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die nicht Teil der Grundversorgung sind, dürfen mit negativem Corona-Test auch ohne Terminbuchung betreten werden. Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Kunden ist auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt.


Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig. Der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken sind selbstverständlich weiterhin möglich.


Körpernahe Dienstleistungen

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Wenn Kunden die Maske nicht dauerhaft tragen können, brauchen sie und das Personal einen negativen Corona-Test.


Beherbergung

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind zulässig, wenn die Gäste ein negatives Testergebnis haben. Hotels und Pensionen dürfen auch wieder für touristische Gäste öffnen – bis zu einer Auslastung von 60 Prozent. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis der Besucherinnen und Besucher.


Kultur

Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis sind wieder möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. In geschlossenen Räumen ist die Zahl der Besucherinnen und Besucher gemäß der Ausstellungsfläche begrenzt: auf eine Person je 20 Quadratmeter.


Sport

Wieder erlaubt sind:

  • Kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
  • Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre
  • Zuschauer bei Sportereignissen unter freiem Himmel, wenn sie ein negatives Testergebnis haben; dabei dürfen bis zu 20 Prozent der Kapazität genutzt, aber höchstens 500 Personen eingelassen werden. Ein Sitzplan muss die Rückverfolgbarkeit der Besucherinnen und Besucher sicherstellen.

Freizeit

Kleinere Außeneinrichtungen können geöffnet werden, etwa Minigolf-Anlagen, Kletterparks oder Hochseilgarten. Voraussetzung für den Besuch ist ein negatives Coronatest-Ergebnis. Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen, die Liegewiesen bleiben geschlossen. Die Personenzahl ist nach Fläche begrenzt, Voraussetzung für den Besuch ist auch in Freibädern ein negatives Testergebnis.


Hinweis: Weiterhin gelten die Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.