Allgemeinverfügung: Einkaufen weiterhin möglich

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes, die am 26. März veröffentlicht wurde und am kommenden Montag, 29. März,  in Kraft tritt, sieht für alle Kreise und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die Möglichkeit vor, über eine Allgemeinverfügung Coronaschnelltests einzusetzen.  Dies bedeutet, dass die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen.  Da Schnelltests mittlerweile an fast 50 dezentralen Standorten im gesamten Stadtgebiet angeboten werden, hat der Krisenstab der Stadt in einer Sondersitzung  deshalb beschlossen, diese Option zu nutzen. Das Gesundheitsministerium hat die Zustimmung dazu erteilt.

Das bedeutet: Aufgrund der in Oberhausen vorhandenen Schnelltestinfrastruktur mit ca. 50 Teststellen können Oberhausenerinnen und Oberhausener mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest die durch die Corona-Notbremse betroffenen Angebote wie z.B. den Einkauf in allen Geschäften weiter nutzen. Die Allgemeinverfügung, gültig ab 29. März 2021, finden Sie hier.


Ab Montag gelten in Oberhausen u. a. folgende Regeln:

Kontaktbeschränkungen

Persönliche Treffen sollten auf das absolute Mindestmaß und das Erlaubte reduzieren werden. Der Mindestabstand darf nur unterschritten werden zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung sowie  beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.

Ausnahme in der Osterzeit vom 1. bis 5. April:
Beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Partys und vergleichbare Feiern sind über die Corona-Schutzverordnung generell untersagt.


Maskentragepflicht

Die Maskentragepflicht  auf den bekannten Straßen und Orten in den Innenstädten von Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld sowie im Centro gilt auch weiterhin. Auch im privaten PKW gilt für alle Mitfahrenden, die nicht aus dem selben Haushalt wie der Fahrer kommen, eine Maskentragepflicht.


Spielplätze

Die Spielplätze bleiben in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr am Folgetag geschlossen.


Einkaufen mit Test

Neben Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Tierbedarfsgeschäften und Getränkemärkten dürfen grundsätzlich auch alle anderen Geschäfte öffnen. Allerdings darf in diesen anderen Geschäften nur Kunden mit vorheriger Terminbuchung der Zutritt gewährt werden, wenn sie einen tagesaktuell bestätigten negativen Schnelltest vorweisen können der zum Zeitpunkt des Einkauf nicht älter als 24 Stunden sein darf. Die vorherige Terminvereinbarung gilt also weiterhin, ebenso die Maskenpflicht im Geschäft sowie die Einlassbegrenzungen in Abhängigkeit der Größe des Ladenlokals. Wer einen gefälschten oder fremden Schnelltest nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro geahndet wird. Die Teststellen in Oberhausen sind unter hier aufgeführt.  


Ebenfalls mit einem tagesaktuell bestätigten negativen Schnelltest erlaubt:

Der Sport von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren ist mit Test in einer Gruppe von bis zu 20 Kindern zulässig. Zusätzlich können (auch mit einem neg. Testergebnis) bis zu zwei Aufsichts- oder Ausbildungspersonen anwesend sein.

Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes ist mit Test zulässig.

Die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ist mit Nachweis des Tests möglich.

Galerien oder Kunstausstellungen dürfen öffnen, müssen aber Terminbuchungen, Maskenpflicht und Einlassbeschränkungen je nach Größe der Räumlichkeiten beachten.

Auch hier gilt in allen Fällen: Wer einen gefälschten oder fremden Schnelltest nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro geahndet wird.


Die ab 29. März 2021 gültige Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier zum Download.