Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung ist gem. § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) verpflichtend für jedes neu errichtete oder in dem äußeren Grundriss veränderte Gebäude.

Ziel der Gebäudeeinmessung ist es hochgenaue Koordinaten zu ermitteln um das Gebäude in der Liegenschaftskarte der Stadt Oberhausen darzustellen. So wird die Aktualität der Liegenschaftskarte gewährleistet.

Die Auftragserteilung zur Gebäudeeinmessung soll daher unmittelbar nach der Fertigstellung erfolgen.

Die Gebühr der Gebäudeeinmessung richtet sich nach der Tarifstelle 1.4 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) und ist abhängig vom Gebäudeherstellungswert (Normalherstellungskosten 2010 – NHK 2010).

Die Gebäudeeinmessung kann bei jeder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder beim Fachbereich Vermessung beantragt werden.

Folgende Gebäude und Gebäudeanbauten, unterliegen nicht der Gebäudeeinmessungspflicht:

  • Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche unter 10 qm
  • Gebäude und Gebäudeanbauten die in §62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV.NRW.S.421) aufgeführt sind

Kontakt

Stadt Oberhausen
Fachbereich Vermessung

Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen

Markus Thesing
Zimmer A 337
Telefon: 0208 825-2494
E-Mail: markus.thesing@oberhausen.de