Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren ist ein Instrument, mit dem Bau- und Betriebsrecht für gesetzlich bestimmte Bauvorhaben geschaffen wird. Auch Anlagen des Eisenbahnverkehrs fallen unter das Planfeststellungsrecht. Rechtliche Grundlage für das Planfeststellungsverfahren sind §§ 72 – 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 18 – 18e Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens

  1. Der Vorhabenträger plant das Vorhaben und reicht die Planungen bei der Anhörungsbehörde ein. Im Falle des Betuwe-Ausbau ist die DB ProjektBau der Vorhabenträger und die Bezirksregierung Düsseldorf die Anhörungsbehörde.
  2. Die Planungen werden öffentlich ausgelegt. Betroffene können ihre Einwendungen binnen einer bestimmten Frist vorbringen. Zu spät vorgebrachte Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Träger öffentlicher Belange wie zum Beispiel die betroffenen Gemeinden werden zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Stadt Oberhausen hat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.
  3. Der Vorhabenträger erwidert die Einwände. Damit können sich Einwände erledigen oder aufrechterhalten werden.
  4. Die Anhörungsbehörde ruft einen Erörterungstermin ein, wo die Beteiligten Ihre Argumente austauschen.
  5. Die Anhörungsbehörde leitet die nicht erledigten Einwendungen und eine eigene Stellungnahme zu den Einwänden an die Planfeststellungsbehörde weiter. Die Planfeststellungsbehörde ist im Falle des Betuwe-Ausbaus das Eisenbahnbundesamt.
  6. Die Planfeststellungsbehörde wägt alle Argumente ab und erlässt einen Planfeststellungsbeschluss.

Beim Planfeststellungsabschnitt 1.1 ist der der Planfeststellungsbeschluss ergangen. Bei Planfeststellungsabschnitt 1.2 werden die Stellungnahmen und Einwendungen gesichtet und erwidert.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht


Mit Beginn der öffentlichen Auslegung der Pläne am 03.02.2014 gilt für alle betroffenen Flächen eine Veränderungssperre und ein Vorkaufsrecht der DB ProjektBau (siehe §19 Abs. 1 und 3 AEG). Eine Veränderungssperre bedeutet, dass wesentlich wertsteigernde oder die Planungen erheblich erschwerende Maßnahmen nicht ausgeführt werden dürfen.