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BÜRGERSERVICE / Aus den Dezernaten / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt, Sport / Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz / Gewerbemeldestelle
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Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt / Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz

Gewerbean-, ab- und -ummeldung

Informationen zu
Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung und Gewerbeummeldung, Auskünfte aus der Gewerbekartei

Kurzbeschreibung:
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern die eventuell bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel: Meisterbrief oder entsprechende Erlaubnisse). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für das Stadtgebiet Oberhausen ist zuständige Behörde die Gewerbemeldestelle der Stadt Oberhausen.

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung, einer Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung innerhalb der Gemeinde beträgt zurzeit per Vorkasse 20,00 €. Eine Gewerbeabmeldung ist zurzeit gebührenfrei.

Ersatzbescheinigungen (bei Verlust des Gewerbescheins) kosten 10,00 € pro Bescheinigung.

Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (zum Beispiel: Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren
  • Beginn
  • Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird
  • Verlegungen - innerhalb der Gemeinde
  • Beendigung

unverzüglich anzuzeigen.

Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig (innerhalb von 2 oder 3 Wochen) mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 € nach der Gewerbeordnung geahndet werden.
 
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte und so weiter) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel: BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise den gesetzlichen Vertretern (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH).

Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Auf der rechten Seite stehen die Formulare im PDF-Format zum Ausfüllen am Computer und Ausdrucken zur Verfügung. Mit diesen Vordrucken kann eine Gewerbeanzeige ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Der Vordruck ist komplett ausgefüllt und unterschrieben mit den Kopien der erforderlichen Unterlagen (siehe unten) zuzusenden. Die Unterlagen können auf dem Postweg zugesandt werden.

Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass  (mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien, wenn der Gewerbetreibende nicht im Stadtgebiet Oberhausen wohnt).
  • Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
  • Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Registerauszug.
  • Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
  • Etwaige Erlaubnisse
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betrieb im Stadtgebiet Oberhausen) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.

Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.

Auskünfte aus der Gewerbekartei
Die Gewerbemeldekartei ist kein öffentliches Register, sondern dient vorrangig der Erfassung für Behörden.

Anfragen von privaten Personen müssen daher ausschließlich schriftlich unter Darlegung der Gründe bei der Gewerbemeldestelle gestellt werden.
Diese Auskünfte sind - auch im Falle einer Nichterfassung - gebührenpflichtig (20,00 - 40,00 €).

Fernmündliche Anfragen dürfen nicht beantwortet werden.

 

Zuständig ist:
Fachbereich 2-4-20 / Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Frau Sabrina Lochthofen   A - K
Frau Brunhilde Fischer       L - Z

Hier sind wir für Sie da:
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen

Postanschrift:
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
46042 Oberhausen

Zimmer:
B 504 und B 505

Telefon:
Frau Sabrina Lochthofen 0208 825-2497
Frau Brunhilde Fischer 0208 825-2272

Fax:

0208 825-5242

Unsere Öffnungszeiten sind:
montags - freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
sowie dienstags und donnerstags: 13:30 - 15:30 Uhr

e-mail
brunhilde.fischer@oberhausen.de
sabrina.lochthofen@oberhausen.de