Steuern

Grundbesitzabgaben

Hinweis zum Jahreswechsel 2021/2022

Änderungen wie z. B. Grundstücksverkäufe, Verwalterwechsel, Namens- und/oder Adressänderungen, die dem Fachbereich Steuern erst nach dem 03.12.2021 bekannt werden/geworden sind, können/konnten leider aus technischen Gründen im Jahresbescheid 2022 nicht mehr berücksichtigt werden.


Zu den Grundbesitzabgaben gehören:

  • Grundsteuer
  • Abfallbeseitigungsgebühren
  • Straßenreinigungsgebühren
  • Schmutzwassergebühren
  • Niederschlagswassergebühren

Allgemeines

Schuldner der Grundbesitzabgaben ist im Regelfall der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes.

Bei einem Eigentumswechsel tritt der steuerrechtliche Übergang nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ein. Dies bedeutet, das der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt, §§ 9, 10, 27 Grundsteuergesetz. Eine unterjährige Umschreibung der Grundsteuern auf einen neuen Eigentümer ist somit gesetzlich ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren (Gebühren) ist der neue Eigentümer vom 1. des auf die Rechtsänderung folgenden Monats an gebührenpflichtig. Der Eigentumswechsel ist von dem bisherigen Eigentümer innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

Um ohne großen Verwaltungsaufwand einen zügigen Ablauf des Umschreibungsverfahrens der Gebühren zu gewährleisten und eine Abrechnung der anteiligen Gebühren zwischen Verkäufer und Käufer überflüssig zu machen, besteht die Möglichkeit, die Umschreibung zum 1. des auf den Eigentumswechsel (wirtschaftlicher Übergang) folgenden Monats durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerber eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreibt. Diese finden Sie in am Ende dieser Seite zum Download.


Ansprechpartner/innen

Sollten Sie Fragen zu Ihren Grundbesitzabgaben haben, so stehen Ihnen folgende Sachbearbeiter/innen gerne als Ansprechpartner/innen zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an die/den Sachbearbeiter/in, die/der für Ihren Buchstabenbereich zuständig ist:

Arbeitsgruppenleitung

Arbeitsgruppenleitung 1 (AGL 1):  Sarah Kampmeier 0208 825-2676 Zimmer 169
Arbeitsgruppenleitung 2 (AGL 2):  Michael Jankowski 0208 825-2008 Zimmer 157

Ansprechpartner/innen

1/A - Det              Sabine Ringert 0208 825-2653 Zimmer 163 AGL 2
Deu - Hak Kirsten Lingenauber-Hempel 0208 825-2274 Zimmer 165 AGL 1
Hal - J Michael Jankowski 0208 825-2008 Zimmer 157  
K - Ler Nicole Hegemann 0208 825-2321 Zimmer 161 AGL 1
Les - Pt Silke Rühseler 0208 825-2586 Zimmer 167  
Pu - Schl Sarah Kampmeier 0208 825-2676 Zimmer 169  
Schm - Z Sven Sebastian Holve 0208 825-2136 Zimmer 155 AGL 2
 
Grubenleerungen, Kleinkläranlagen NN 0208 825-2071 Zimmer 151
Gewerbemüll Silke Rühseler 0208 825-2402 Zimmer 167
Stundungen A - H Silke Rühseler 0208 825-2586 Zimmer 167
Stundungen I - R Michael Jankowski 0208 825-2008 Zimmer 157
Stundungen S - Z Sarah Kampmeier 0208 825-2676 Zimmer 169
Grundsteuererlass Michael Jankowski 0208 825-2008 Zimmer 157

Öffnungszeiten

Montag 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Dienstag 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Mittwoch 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.00 Uhr
Freitag 08.30 - 12.00 Uhr  

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind per E-Mail unter grundbesitzabgaben@oberhausen.de zu erreichen.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Grundbesitzabgaben
Schwartzstr. 72
46045 Oberhausen

Horst Maschewski
Telefon: 0208 825-2071
Fax: 0208 825-5112
E-Mail: grundbesitzabgaben@oberhausen.de