Kinder, Jugend und Familie

Servicestelle Kinderschutz

Ausgenommen der Fälle akuter Kindeswohlgefährdung, die ein unmittelbares Handeln erforderlich machen, werden unterschiedliche Herangehensweisen und -erfordernisse im Gesetz beschrieben, je nachdem, ob die beruflich Handelnden

o            Fachkräfte der Jugendhilfe sind
              (§ 8 a und § 8 a Abs. 4 SGB VIII - Erzieherische Jugendhilfe des
              Jugendamtes und z. B. Kitas, Offener Ganztag, offene Jugendarbeit),

o            zum Kreis der Berufsgeheimnisträger/innen gehören
              (8 b Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG - z. B. Ärzte, Ärztinnen,
              Lehrer/innen oder Therapeuten/innen)

o            oder ansonsten beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen
              (§ 8 b Abs. 1 SGB VIII - z. B. Lehrende an Musikschulen,
              Schulhausmeister/innen oder bei Schulbusfahrer/innen)

sind.

Die Fachkräfte der Jugendhilfe sind im Rahmen eines gesetzlich vorgegeben standardisierten Verfahrens (§ 8 a SGB VIII) verpflichtet, sich in der Gefährdungseinschätzung zusätzlich durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) beraten zu lassen. Erst danach können sie die Gefährdungseinschätzung unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenserfordernisse zum Abschluss bringen und das Ergebnis ggf. der für die weiteren Schritte zuständigen Fachkraft im Jugendamt mitteilen.

Die Berufsgeheimnisträger/innen sind nicht zu einer Mitteilung an das Jugendamt verpflichtet, haben aber ihrerseits ebenfalls gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung in der Gefährdungseinschätzung durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft - § 8 b Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG).

Sowohl für Fachkräfte der Jugendhilfe als auch für Berufsgeheimnisträger gilt stets, dass die Betroffenen über die Mitteilung der Gefährdungseinschätzung an das Jugendamt vorab zu informieren sind, es sei denn, dass durch die Bekanntgabe der Mitteilung eine weitere Gefährdung für das Kind zu erwarten ist. Eine Zustimmung der Betroffenen zur Weitergabe der Daten ist im Konfliktfall jedoch nicht erforderlich.

Den Rechtsanspruch auf Beratung durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) haben auch alle anderen beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen. Sie sind aber gegenüber allen anderen nicht an ein vorgeschriebenes Handlungskonzept gebunden und können sich daher direkt um Beratung zur Klärung ihrer Sorgen und Verdachtsmomente bemühen (§ 8 b Abs. 1 SGB VIII).

Beim Jugendamt der Stadt Oberhausen wurde zur Sicherstellung des Beratungsanspruchs als gesonderte Fachstelle die

„Servicestelle Kinderschutz“

eingerichtet.

Hier steht Ihnen eine zertifizierte "Insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) für Ihre jeweiligen Anliegen im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Alle Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage anonymisierter bzw. pseudonymisierter Daten und sind grundsätzlich vertraulich und kostenfrei.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Kinder, Jugend und Familie
Servicestelle Kinderschutz
Concordiahaus
Concordiastraße 30 
46042 Oberhausen

Telefon: 0208 825-9062
Telefax: 0208 825-9202