Jugendgerichtshilfe

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Weisung, Kontakt zur Suchtberatungsstelle aufzunehmen

Diese Weisung eignet sich für Jugendliche und Heranwachsende mit individuellem Beratungsbedarf hinsichtlich ihres Suchtmittelkonsums.


Teilnahmevoraussetzungen:

  • Alter: 14 - 20 Jahre, Ausnahmen nach Absprache
  • Auf freiwilliger Basis im Vorfeld eines Strafverfahrens
  • Urteil mit entsprechender Weisung/Auflage gem. §§ 10, 15 JGG
  • Beschluss gem. §§ 45/47 JGG mit entsprechender Weisung/Auflage
  • Vorläufige Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 45 II JGG mit entsprechender Weisung/Auflage

Termine:

  • Ein Zuweisungsschreiben zur Vorlage in der Suchtberatungsstelle sollte unmittelbar in der Hauptverhandlung oder im Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe übergeben werden.
  • Die Weisung sollte mit einer konkreten Frist versehen werden, innerhalb derer die Kontaktaufnahme zur Suchtberatungsstelle nachzuweisen ist.

Bemerkungen:

Die Weisung kann beinhalten, den Kontakt zur Suchtberatungsstelle aufzunehmen oder dort an einem bestimmten Angebot teilzunehmen.
Es sollte jedoch vermieden werden, eine bestimmte Anzahl an Terminen oder einen bestimmten Zeitraum der Kontakthaltung festzulegen, da diese Faktoren sich nach dem individuellen Beratungsbedarf und den Möglichkeiten der Suchtberatungsstelle richten.
Anzahl und Dauer der Beratungstermine sollten daher erst nach Maßgabe der Suchtberatungsstelle festgelegt werden.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Jugendgerichtshilfe
im Haus des Jugendrechts
Paul-Reusch-Str. 2
46045 Oberhausen
Telefon: 0208 825-2544
Fax: 0208 825-5335
E-Mail: jugendgerichtshilfe@oberhausen.de