Standesamt

Geburtsnamen des Kindes

Die Staatsangehörigkeit beider Eltern ist deutsch oder durch Bestimmung des Inhaber der Sorge,  soll  ein Kind den Familiennamen nach deutschem Recht erhalten (gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils im Inland)

  1. Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen (verheiratet)
    Das Kind  erhält den Ehenamen seiner Eltern zum Geburtsnamen
  2. Geburtsnamen bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (verheiratet)
    Führen die verheirateten Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen,  den Vater oder Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weitern Kinder.)
  3. Namen des Kindes nichtverheiratete Eltern
    3.1  Anerkennung der Vaterschaft (ohne gemeinsame Sorge)
           Ist die nichtverheiratete  Mutter des Kindes Deutsche, erhält das Kind den
           Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.
           3.1.1 Wenn die Vaterschaft anerkannt wurde, kann die Kindesmutter gegenüber dem 
           Standesbeamten dem Kind den Namen des anderen Elternteils (Vater) erteilen.
           Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils (Vaters).
    3.2  Anerkennung der Vaterschaft und anschließende Erklärung  gemeinsame Sorge     
           3.2.1 Steht den nichtverheirateten Eltern die gemeinsame Sorge gemeinsam
           zu (Erklärung über gemeinsame Sorge beim Jugendamt abgegeben),
           so bestimmen die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
           den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum
           Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt des
           Kindes abgegebene  Erklärung muss öffentliche beglaubigt werden.
           3.2.2 Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das
           Kind bereits einen Namen führt (Geburt wurde beurkundet), so kann der Name
           binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu
           bestimmt werden.

Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll, nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender (Elternteil) angehört.

Die Namensführung richtet sich dann nach dem internationalen Privatrecht des jeweiligen Staates. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, ist nur eine Wahl möglich, wenn das gewählte Recht als Namensbestandteile eines oder mehrerer Vornamen und eines Geburtsnamen kennt.

Lassen Sie sich beim Standesamt beraten, welche Namensführungen möglich sind.

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Sachgebiet Standesamt
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