Standesamt

Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

Wann ist eine Mutterschaftsanerkennung notwendig?
Bestimmte ausländische Rechte (z. B. Italien) sehen die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Mutterschaftsanerkennung vor. Das Standesamt oder das Jugendamt  wird Sie entsprechend beraten, falls diese Erklärungsmöglichkeit für Sie in Frage kommt oder notwendig ist.

  1. Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch
    - Anerkennung oder
    - gerichtliche Feststellung
    wirksam festgestellt wurde.

    Der Vater kann nur selbst in öffentlich  beurkundeter Form anerkennen.
    Die  Anerkennung ist zeitlich unbegrenzt
    - beim Jugendamt
    - beim Standesamt
    - beim Amtsgericht oder
    - bei einem Notar
     möglich.

    1.1.  Für die Anerkennung benötigt der der Kindesvater einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Ebenso ist ein Auszug aus dem Geburtenregister eines deutschen Standesamtes erforderlich oder bei Geburt im Ausland eine Geburtsurkunde im Original mit anerkannter Übersetzung. Falls er verheiratet ist, ein Nachweis der Eheschließung und Namensführung in der Ehe.

    1.2.  Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.
    Die Anerkennung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
    Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden.
     
  2. Die Vaterschaft zu dem Kind einer verheiraten Frau kann nur anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist.

    2.1.  Wird das Kind einer verheirateten Mutter anerkannt, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes.  Es bedarf dadurch keines gerichtlichen Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft.
    Die Anerkennung wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Rechtsfolge
Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.

Elterliche Sorge
Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern beim Jugendamt erklären, gemeinsam die Sorge übernehmen zu wollen. Geben Sie keine Sorgeerklärung ab, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Sie bestimmt alleine den Vornamen des Kindes.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Sachgebiet Standesamt
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Gebäude C Zimmer C 301 bis C 304
Hotline: 0208 825-2070
Fax: 0208 825-2723
E-Mail: geburten@oberhausen.de