Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Feuer

Gemäß § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecke (z. B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dadurch gefährdet oder erheblich belästigt wird.

Seltene Ausnahmen sind gemäß § 7 Abs. 2 LImschG auf Antrag nur bei kurzfristigen Luftverunreinigungen möglich.

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Anke Helbing 0208 825-2500 anke.helbing@oberhausen.de
 

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