Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Die Stadt Oberhausen informiert, dass gemäß § 77 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz seit dem 24. April 2021 (0:00 Uhr) in Oberhausen gelten.

Am Donnerstag, 22. April 2021, wurde das Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Mit diesem Gesetz wurde das Infektionsschutzgesetz geändert. Es wurden bundeseinheitliche Regelungen für eine sogenannte „Notbremse“ eingeführt, die ab heute (23. April 2021) gelten. Dort, wo bereits seit dem 20. April die sogenannte 7-Tages-Inzidenz nach den vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Zahlen über 100 lag, greifen seit dem 24. April 2021 die in § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Das ist in Oberhausen der Fall. 

Seit dem 24. April 2021, 0:00 Uhr, gelten danach in Oberhausen unter anderem die folgenden Regelungen: 

Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren 
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind auf den Kreis der Angehörigen eines Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht hinzugerechnet. Es gilt eine grundsätzliche Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages. Von dieser Ausgangssperre gibt es Ausnahmen, die in § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind. Zu diesen Ausnahmen gehören zum Beispiel Aufenthalte außerhalb  der Wohnung zur Berufsausübung, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger und zur Versorgung von Tieren. Die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung ist zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr außerhalb von Sportanlagen erlaubt. 

Schule und Kita 
Für Schulen und die Kindertagesbetreuung wird ein neuer Grenzwert eingeführt. Bei Überschreitung einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen sind Schulen und Kitas ab dem übernächsten Tag zu schließen. 

Einzelhandel 
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Frisöre, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel sind weiterhin unter den bisher bereits bekannten Auflagen (Maskenpflicht, Beschränkung der Kundenzahl etc.) geöffnet. Die Öffnung anderer Ladengeschäfte ist grundsätzlich untersagt. Bis auf Weiteres können diese Geschäfte aber im Wege des „Click & Meet“ und mit negativem Testergebnis von Kunden betreten werden. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig. 
Ab einer Inzidenz von 150 an drei aufeinander folgenden Tagen sieht das Infektionsschutzgesetz schärfere Reglungen im Einzelhandel vor.

Gastronomie und Hotelgewerbe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen 
Auch die Gastronomie bleibt im Wesentlichen geschlossen. Zulässig bleiben Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ab 22:00 Uhr (bis 05:00 Uhr des Folgetages) ist aufgrund der Ausgangssperre nur noch die Lieferung von Speisen und Getränken erlaubt. 
Übernachtungen zu touristischen Zwecken bleiben untersagt. 
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten bleiben geschlossen. 

Neue Maskenregelung in Bus und Bahn
Ab sofort ist für Fahrgäste das Tragen eine FFP2-Maske oder KN95/N95-Maske Pflicht, wenn sie sich in Verkehrsmitteln, an Haltestellen oder auf Bahnhöfen aufhalten. Medizinische Masken sind nicht mehr erlaubt. Das regelt das neue Infektionsschutzgesetz.

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?
Eine Übersicht über die Inzidenzen findet man hier: www.rki.de/inzidenzen

Bis wann gelten die Maßnahmen?
Die Maßnahmen der gesetzlichen Notbremse treten spätestens am 30. Juni 2021 außer Kraft. Sinkt die 7-Tages-Inzidenz in Oberhausen an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter den Wert von 100, so treten die Maßnahmen nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zwei Tage später außer Kraft.