Aktuelle Pressemeldungen

Impfangebot für viele weitere Personengruppen ab Donnerstag, 6. Mai 2021

05.05.2021

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat den weiteren Impffahrplan für Nordrhein-Westfalen für die kommenden Wochen vorgestellt. Ab Donnerstag, 6. Mai 2021, können viele weitere Personengruppen einen Termin für das Impfzentrum vereinbaren. „Wir freuen uns sehr über die Erweiterung des Impfangebotes. Es war wichtig jetzt weiteren Personengruppen die Möglichkeit zur Impfung zu eröffnen. So können wir weitere Fortschritte machen und werden so Tag für Tag ein Stück sicherer“, freut sich Krisenstabsleiter Michael Jehn.

Die Termine für die Impfung im Oberhausener Impfzentrum können ab Donnerstag, 6. Mai, 8:00 Uhr, ausschließlich über die Buchungsoptionen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein vereinbart werden - entweder telefonisch unter der zentralen Rufnummer  0800 116 117 01 oder online unter https://termin.corona-impfung.nrw/home .

Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

Folgende Personenkreise haben durch den heutigen Erlass des MAGS eine Impfberechtigung erhalten:

  • Kontaktpersonen von Schwangeren (maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer) Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen.
  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen (maximal zwei Kontaktpersonen je pflegebedürftiger Person, die sich nicht in einer Einrichtung befindet, d.h. sie muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
  • Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Wichtig: Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Das Arbeitsstättenprinzip ist aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

So wird die Impfberechtigung nachgewiesen

Der Nachweis der Impfberechtigung erfolgt nicht im Rahmen des Buchungsprozesses. Die entsprechenden Unterlagen müssen am Tag der Impfung im Impfzentrum vorgelegt werden, andernfalls findet dort keine Impfung statt.

Als Nachweis für Kontaktpersonen ist das offizielle Formular des MAGS zu verwenden, dieses kann über die Homepage des MAGS bezogen werden:https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/formular_kontaktpersonen_pflegende_angehoerige_und_schwangere_beschreibbar.pdf

Der Nachweis für die Beschäftigen im Lebensmitteleinzelhandel und der weiteren nun berechtigten Beschäftigtengruppen erfolgt durch eine ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, diese ist online abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_2_arbeitgeberbescheinigung_05052021.pdf

Weitere Infos auch auf www.oberhausen.de