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Höhere Verwarngelder seit 28. April 2020

27.05.2020

Neue Verkehrsregeln - neue Bußgeldkatalogverordnung seit 28. April 2020
Zum 28. April 2020 wurden viele Verwarnungsgelder für Parkverstöße deutlich erhöht, so auch für das Parken auf Geh- und Radwegen von 15 auf 55 Euro, selbst wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung nicht eingetreten ist. Bei einer Gefährdung von Radfahrern folgen eine Geldbuße von 100 Euro sowie die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister Flensburg. Mehr als 1.000 Verwarnungen wurden seit Ende April in Oberhausen bei Parkverstößen verhängt.

Nach schriftlicher Verwarnung folgt gegebenenfalls Bußgeldbescheid mit weiteren Kosten
Zunächst findet sich nach Parkverstößen häufig ein Hinweis im Bereich der Frontscheibe. Bleibt dieser Hinweis ohne Reaktion bekommt der Fahrzeughalter nach etwa drei Wochen eine schriftliche Verwarnung. Sofern eine Äußerung zum Parkverstoß nicht entlastet ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ohne weitere Rückmeldung der Verwaltungsbehörde ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid zu erlassen. Der zu zahlende Betrag steigt um weitere 28,50 Euro.

„Ich habe seit Jahren unbeanstandet so geparkt“ - es gibt kein Gewohnheitsrecht
Auch bei erstmaligen Verkehrsverstößen sind die erhöhten Verwarngelder festzusetzen, selbst wenn es sich um die erste Verkehrskontrolle seit Jahren oder um Anzeigen von Privatpersonen handelt. Wie bei anderen Rechtsverletzungen gibt es kein Gewohnheitsrecht etwa durch unbeanstandetes verbotenes Parken in der Vergangenheit. „Ich war nur mal eben kurz…“, auch bei kurzeitigen Verstößen müssen die erhöhten Beträge gezahlt werden. Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer können Verwarngelder nur durch konsequente Beachtung der Verkehrsregeln vermeiden.

Verkehrsüberwachung durch das Ordnungsamt - weitere Bearbeitung durch Bußgeldstelle
Der Einsatz der Politessen und des kommunalen Ordnungsdienstes wird durch den Bereich Bürgerservice/Öffentliche Ordnung koordiniert. Nach drei bis fünf Tagen liegen die Daten nach elektronischer Übermittlung bei der Bußgeldstelle vor. Dann können konkrete rechtliche Fragen zu den Einzelfällen auch telefonisch beantwortet (0208 825 -2702, -2389, -2308, -2425, -2758) oder per E-Mail übermittelt werden (owi@oberhausen.de).

„Online-Anhörung“ -  Schriftliche Verwarnung mit Möglichkeit zur Rückäußerung per Internet
Bleiben Reaktionen und Zahlungen der Verwarngelder durch die Angezeigten aus, folgen schriftliche Verwarnungen an die Halter der Fahrzeuge. Es gibt auch eine Reaktionsmöglichkeit per Internet. Achtung: Entlastet diese Äußerung nicht, folgt ohne weitere Rückäußerung der kostenpflichtige Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Verfahrenskosten von 28,50 Euro (§ 107 OWiG). Über einen eventuellen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet dann das Amtsgericht.