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Digitalisierte Entferungsmessung sorgt für Änderungen bei ermässigten Schokotickets

06.09.2019

Schülerinnen und Schüler mit einem längeren Weg zur Schule haben Anspruch auf ein ermäßigtes Schokoticket: Für Grundschulen gilt dies bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometern, für die Sekundarstufe I von über 3,5 und für die Sekundarstufe II von über 5 km. Laut Schulgesetz muss dabei immer der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule gemessen werden.

Um objektive Daten und damit auch gerechte Ergebnisse zu erhalten, prüfen die Schulsekretariate die Entfernung zwischen Wohnort und Schule seit diesem Schuljahr nicht mehr anhand von Papierstadtplänen, sondern auf digitalem Wege über Google-Maps. Dies hatte zur Konsequenz, dass für 700 von 5000 Schokotickets kein ermäßigtes Ticket mehr gewährt werden konnte. Die betroffenen Eltern sind darüber schriftlich von der Stoag informiert worden.

Um Härten zu vermeiden, wird die Stadt Oberhausen kurzfristig erörtern, ob in Fällen einer geringen Abweichung der Entfernungsgrenzen weiterhin ein verbilligtes Schokoticket gewährt werden kann. Die Stadt betont, dass die Neuberechnung vorgenommen wurde, um objektive und gerechte Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit Schokotickets zu erhalten und nicht, weil sie dadurch Geld spart. Sie zahlt einen Pauschalbetrag an die Stoag für das Schokoticket. 2018 förderte die Stadt das Schokoticket mit 2,5 Millionen Euro.


Hinweis:

Die Verordnung zur Ausführung des  § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrtkostenverordnung – SchfkVO) und die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrtkostenverordnung (VVzSchfkVO) regeln, dass der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers/der Schülerin und der Schule für die Wegstreckenberechnung zu berücksichtigen ist.